Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des FG Köln zur steuerlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit einem Rechnungszinsfuß von 6 Prozent wegen unzureichender Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als unzulässig verworfen.
Rückstellungen sind über den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. EStG) grundsätzlich auch steuerrechtlich zu bilden. Dabei ergeben sich für Pensionsrückstellungen aus § 6a EStG besondere Bewertungsvorschriften. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ist bei der Berechnung des Teilwerts ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent anzuwenden. Jedoch wurde ein (Jahres-)Zinssatz auf vergleichbarer Höhe in der Vergangenheit im Bereich der Verzinsung von Steueransprüchen als verfassungswidrig eingestuft (§§ 233a, 238 AO a.F.; 0,5 Prozent je angefangenen Monat; Steuernachrichten vom 03.11.2022), was die Diskussion aufwarf, ob dieser Zinssatz für diverse andere Steuerrechtsgebiete ebenfalls als verfassungswidrig anzusehen ist. Als Argumente gegen diesen Zinssatz wird auch in der Literatur angeführt, dass der steuerrechtliche Zinssatz starr ist und, im Gegensatz zum Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB, langfristig keinen Bezug zum Marktzinsniveau mehr hat.
Das FG Köln (Beschluss vom 12.10.2017, 10 K 977/17) hatte vor Jahren dem BVerfG die Frage der Verfassungswidrigkeit per Richtervorlage zur Entscheidung vorgelegt. Im Streitjahr 2015 hatte der Steuerpflichtige eine Pensionsrückstellung auszuweisen und nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG abzuzinsen. Das FG Köln sieht hinsichtlich des Rechnungszinsfußes einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Form von zwei Vergleichspaaren. Zum einen führe § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG zu einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, da Pensionsrückstellungen gegenüber anderweitigem Aufwand entsprechend der tatsächlichen Verursachung ungleich behandelt würden (Verstoß gegen Realisationsprinzip). Zum anderen komme es zu einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem durch die Typisierung des Zinsvorteil aus einer späteren Steuerzahlung mit 6 Prozent, obwohl marktübliche Zinserträge nicht typisiert werden, was im Übrigen umso bedenklicher sei, je weiter sich der typisierte Zinssatz vom marktüblichen Zinssatz entferne.
Mit Beschluss vom 28.07.2023 (2 BvL 22/17) hat das BVerfG die Richtervorlage als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des ersten Vergleichspaars mangele es an der Beachtung bisher ergangener Rechtsprechung des BVerfG zu Verfassungsmäßigkeit der Bildung von Jubiläumsrückstellungen und weiteren (verfassungsmäßigen) Erwägungen des Gesetzgebers. Des Weiteren sehen die beschließenden Richter des BVerfG nicht, dass es „zu einer Ungleichbehandlung im Hinblick auf das im gesamten übrigen Bilanzsteuerrecht geltende Realisationsprinzip“ komme. Auch beim zweiten Vergleichspaar mangele es an einer ausreichenden Darlegung des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere der Vorwurf der Willkür des Rechnungszinsfußes werde damit begründet, dass sich kein einleuchtender Grund für den Zinsfuß finde. Auch über das Argument hinaus, dass der Zins eine reelle Marktgröße abbilden müsse, reicht die Argumentation des FG nicht aus, um die Richter von der Zulässigkeit der Vorlage zu überzeugen.
In seinem Beschluss betont das BVerfG, dass die Aussagen zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen i.S.d. AO hier nicht verfahrensgegenständlich relevant seien.
Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BVerfG zur Verfügung.
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