Am 23.06.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) gebilligt. Neben der Beseitigung kleinerer Regelungslücken, der Ausgestaltung eines effektiven Vollzugs der Energiepreisbremsen sowie redaktionellen und technischen Anpassungen sollen laut Gesetz auch verschiedene Ergänzungen vorgenommen werden, deren Bedarf „im Lichte der ersten Erfahrungen mit der Umsetzung der Gesetze“ identifiziert worden ist.
Wesentliche Anpassungen des EWPBG und des StromPBG
Neuer Referenzpreise bei der Belieferung über einen tageszeitvariablen Tarif
Wird eine Netzentnahmestelle, die weniger als 30.000 Kilowatt im Jahr verbraucht, über einen zeitvariablen Tarif (Schwachlast-/Nieder-/Hochlasttarif) beliefert, wird der maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 01.08.2023 aus dem zeitlich gewichteten Durchschnitt von 28 Cent pro Kilowattstunde (Schwachlast-/Niederlastzeit) und 40 Cent pro Kilowattstunde (Hochlastzeit) gebildet. Hintergrund ist, dass Verbraucher mit bspw. Heizstromtarifen bisher von den Effekten der Energiepreisbremsen nicht oder nur in geringem Maße profitieren konnten, da diese Tarife von den Versorgern meist zu deutlich geringeren Preisen angeboten werden als Haushaltsstrom.
Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung soll spätestens bis zum 31.12.2023 erfolgen, wobei das Energieversorgungsunternehmen die Wahl hat, ob es die zusätzliche Entlastung entweder monatlich oder im Wege einer einmaligen Entlastung gewährt.
Korrekturmöglichkeit der Verbrauchsprognose beim nachträglichen Einbau von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen
Wird während der Laufzeit eine Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netzt verbunden ist, wird bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Abs. 1 StromNZV für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde gelegt. Voraussetzung ist, dass der Betreiber dem Verteilernetzbetreiber die Verwendung des neuen Verbrauchsgerätes mitteilt.
Erweiterte Kompetenzen der Prüfbehörde
Die Prüfbehörde soll auch von sich aus überprüfen und feststellen können, dass Höchstgrenzen überschritten worden sind. Hat das Energieversorgungsunternehmen (oder der Beauftragte im Falle des § 7 EWPBG) konkrete Anhaltspunkte für das Überschreiten von Höchstgrenzen, soll es dies der Prüfbehörde melden. Die Abwicklung von Rückforderungsansprüchen wird in einer separaten Rechtsverordnung geregelt, deren Entwurf noch nicht vorliegt. Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, soll der Rückforderungsanspruch des Lieferanten (des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des Beauftragten im Falle des § 7 StromPBG bzw. EWPBG) auf die Prüfbehörde übergehen können. Die Prüfbehörde soll die Rückzahlung dann auf zivilrechtlichem Weg oder im Wege des Verwaltungsverfahrens einfordern können.
Härtefallregelung für atypische Minderverbräuche im Referenzjahr 2021
Mit Einführung des § 37a n.F. EWPBG und § 12b n.F. StromPBG sollen RLM-Letztverbraucher bzw. Wärmekunden, die aufgrund der Flutkatastrophe im Jahr 2021 oder durch die Corona-Pandemie von Auswirkungen in ihrem Geschäftsbetrieb betroffen waren, zusätzliche Entlastungszahlungen für atypische Minderverbräuche erhalten. Eine der Voraussetzung für den Erhalt der zusätzlichen Entlastung ist, dass der Energieverbrauch im Jahr 2021 im Vergleich zum Jahr 2019 um mindestens 40 Prozent niedriger war. Auch soll der Letztverbraucher bzw. Kunde erklären, dass die Höchstgrenze von 2 Mill. Euro durch den Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages voraussichtlich nicht überschritten wird. Die Hilfen werden auf Antrag bei der Prüfbehörde und mit Nachweis der Berechtigung (z.B. Bescheid erhaltener Überbrückungshilfen) gewährt. Anträge sollen im September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden können. Der Gesetzesentwurf enthält eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Regelung von Einzelheiten des (Zahlungs-)Verfahrens.
Das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wird am 07.07.2023 abschließend im Bundesrat beraten. Danach ist zeitnah mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu rechnen.