Nachdem lange nicht absehbar war, ob das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) noch in der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann, haben in dieser Woche sowohl der Bundestag (24.06.2021) als auch der Bundesrat (25.06.2021) dem Gesetz zugestimmt. Das MoPeG tritt am 01.01.2024 in Kraft und damit ein Jahr später als ursprünglich geplant.
Mit dem MoPeG wird die sich im Laufe der Zeit entwickelte Rechtspraxis der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesetzlich konsolidiert und gleichzeitig das Recht der Personengesellschaften insbesondere durch die Neufassung und Ergänzung der §§ 705-740c BGB modernisiert. Im Vergleich zum Referenten- und Regierungsentwurf (vgl. eNewsletter Tax vom 26.11.2020 und vom 28.01.2021) enthält der Gesetzesbeschluss nur kleinere Änderungen. Neu aufgenommen wird etwa eine gesetzliche Vermutung in § 705 Abs. 3 BGB. Danach wird vermutet, dass die GbR nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, wenn der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Darüber hinaus werden die Regelungen im Bereich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Personengesellschaft geringfügig ergänzt. Für die Kommanditgesellschaft wird eine Neuregelung im Bereich der Insolvenz eingefügt (§ 179 HGB-neu).
Eine wichtige Intention des MoPeG ist die Aufgabe des Gesamthandsprinzips bei Personengesellschaften. Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen der Reform sieht der Gesetzesbeschluss weiterhin keine Änderungen der Steuergesetze vor, welche auf die Gesamthand der Personengesellschaft abstellen. Der Bericht des Rechtsausschusses bringt aber zum Ausdruck, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die ertragsteuerlichen Grundsätze bei der Besteuerung von Personengesellschaften, insbesondere die transparente Besteuerung, vom MoPeG unberührt bleiben sollen. Zudem bestünden andere Strukturmerkmale, die Personengesellschaften von Kapitalgesellschaften unterscheiden, etwa die Selbstorganschaft, unverändert fort. Auf die steuerrechtlich wohl erforderlichen Anpassungen bei Normen, die einen expliziten Bezug zur Gesamthand aufweisen, wie etwa die §§ 5, 6 GrEStG, § 6 Abs. 5 EStG oder § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, wird im Ausschussbericht allerdings nicht eingegangen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass aufgrund des MoPeG doch noch steuerliche Anpassungen erfolgen werden, z.B. in Form eines BMF-Schreibens.
Die wesentlichste Änderung im Vergleich zum Regierungsentwurf ist die grundsätzliche Verschiebung des Inkrafttretens des MoPeG um ein Jahr auf den 01.01.2024. Damit verbleibt auch zusätzliche Zeit, unbeabsichtigte steuerliche Auswirkungen zu analysieren und ggf. gegenzusteuern.