BMF zur verlängerten Steuererklärungsfrist und zinsfreien Karenzzeit

Im Februar wurde die Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 gesetzlich beschlossen. Die Finanzverwaltung äußert sich nun zu Anwendungsfragen.

Wie berichtet wurde für die Jahressteuererklärung 2019 einmalig die Frist zur Erklärungsabgabe in Fällen steuerlicher Beratung auf den 31.08.2021 und im Gleichklang der Beginn des Zinslaufs auf den 01.10.2021 gesetzlich verschoben (Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO).

Mit BMF-Schreiben vom 15.04.2021 äußert sich die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO. Klarstellend wird ausgeführt, dass wenn die Steuererklärung vor Ablauf der auf den 31.08.2021 verlängerten Frist nach § 149 Abs. 3 AO abgegeben wird, kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, auch wenn die in § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO genannte Frist überschritten wird (diese wurde i.R.d. vorstehend genannten Gesetzesänderung nicht angepasst).

Bei Überschreiten der auf den 31.08.2021 verlängerte Frist (ohne dass diese nochmals auf Antrag zusätzlich verlängert wurde) werden Verspätungszuschläge, wie bei Erklärungssäumnis gewohnt, von Amts wegen (ohne Ermessen) festgesetzt. Eine abweichende Ermessensentscheidung ist dabei in Ausnahmefällen nach § 152 Abs. 3 AO möglich. Das BMF weist darauf hin, dass die gesetzliche Verlängerung der Abgabefrist nicht für nicht beratene Fälle gilt und erläutert dessen Folgen.

In Bezug auf die ebenfalls verlängerte zinsfreie Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 AO führt das BMF aus, dass die gesetzliche Verlängerung gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen gelte und nicht auf beratene Fälle beschränkt sei.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.