BMF zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verlegeranteilen

Das BMF äußert sich zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Verlegeranteilen in verschiedenen Fallkonstellationen, auch im Zusammenspiel mit den Ausschüttungen an Urheber. Insbesondere ist hier zwischen den gesetzlichen Vergütungsansprüchen und den urheberrechtlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden. 

Nachdem der BGH geurteilt hatte, dass Verleger keine eigenen gesetzlichen Vergütungsansprüche haben, die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können, hat der Gesetzgeber diese Auffassung in § 27a Abs. 1 Verwertungsgesellschaftsgesetz übernommen. Auch umsatzsteuerlich ergaben bzw. ergeben sich verschiedene Änderungen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch jetziger Verwaltungsauffassung unterliegt die Ausschüttung von Einnahmen an Urheber seit 01.01.2019 nicht mehr der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber hat ebenfalls entsprechend reagiert und § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG aufgehoben. Ausschüttungen von der Verwertungsgesellschaft an den Verleger ebenso wie die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft an den Urheber sind ebenfalls nicht umsatzsteuerbar.

Für urheberrechtliche Nutzungsrechte ergeben sich nach der Auffassung des BMF andere Konsequenzen. Der Verlegeranteil ist als Entgelt für die Leistung des Verlegers an die Verwertungsgesellschaft zu betrachten, wenn der Verleger bspw. verlegerische Leistungen, Service- oder Vermittlungsleistungen ausführt. Sollte der betreffende Verleger keine der genannten Leistungen erbringen, so liegt dennoch ein Entgelt für einen Leistungsaustausch vor. Der Leistungsaustausch besteht dann vom Urheber an den Verleger durch Übertragung der Rechte (steuerpflichtige sonstige Leistung). Ein weiterer Leistungsaustausch besteht vom Verleger an den Urheber durch die vereinbarten Leistungen aus dem Verlagsvertrag.

Wird der Verleger aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags mit der Verwertungsgesellschaft zum Wahrnehmungsberechtigten, erhält der Verleger ein Entgelt von dritter Seite für die Leistung an den Urheber (Verteilung laut Verteilungsplan). Werden die Einnahmen aber in voller Höhe an den Urheber ausgezahlt, ist der Verlegeranteil als Entgelt im abgekürzten Zahlungsweg zu beurteilen. Der Urheber hat die vollen Einnahmen zu versteuern und beim Verleger in Höhe des Verlegeranteils zu versteuern. Der Urheber hat unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug.

Die Grundsätze sind grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis einschließlich 31.12.2021 entstandene gesetzliche Vergütungsansprüche wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.

Für bis einschließlich 31.12.2021 entstandene Vergütungsansprüche aus urheberrechtlichen Nutzungsrechten wird – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend von sonstigen steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen der Verleger an die Verwertungsgesellschaft ausgehen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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