Im Rahmen der Änderung seines Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) nimmt das BMF insbesondere Ausführungen zum Ort der Geschäftsleitung und zur Begründung von Betriebsstätten auf. Dabei äußert sich das BMF auch zu den Auswirkungen von Tätigkeiten im Homeoffice.
Mit Schreiben vom 05.02.2024 nimmt das BMF in den Anwendungserlass zur AO (AEAO) u.a. weitere Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer Betriebsstätte im AEAO (AEAO zu § 12) auf. Hinsichtlich der für das Vorliegen einer Betriebsstätte u.a. erforderliche (nicht nur vorübergehende) Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung arbeitet das BMF u.a. das BFH-Urteil zur Beurteilung der Einschaltung einer Managementgesellschaft (BFH-Urteil vom 23.03.2022, III R 35/20, vgl. EY-Steuernachricht vom 11.08.2022) ein. Danach reicht eine (auch umfassende) Übertragung der Aufgaben eines Unternehmens auf einen selbständig tätigen Dritten grundsätzlich (noch) nicht aus, um in dessen Räumen eine Betriebsstätte zu begründen. Eine Betriebsstätte könne allerdings bei bestimmten nachhaltigen Tätigkeiten vor Ort (etwa Überwachung, insbesondere bei Personenidentität der Leistungsorgane von Auftraggeber und Auftragnehmer) begründet werden. Hinsichtlich der Ausführungen zur Verfügungsbefugnis arbeitet das BMF auch den BFH-Beschluss vom 18.02.2021, III R 8/19 (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.06.2021, zur Gewerbesteuerzerlegung bei Energieversorgungsunternehmen) ein.
Ebenso wurden spezifische Regelungen für Tätigkeiten von Arbeitnehmern im Homeoffice aufgenommen. Danach begründen Homeoffice-Tätigkeiten in der Regel keine Betriebsstätte, da der Arbeitgeber typischerweise keine ausreichende Verfügungsgewalt über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers hat. Dabei nimmt das BMF eine Abgrenzung zu Fällen vor, in denen ein Arbeitnehmer Leitungsfunktionen ausübt und diese eine Verfügungsmacht vermitteln.
Des Weiteren wurden Regelungen zur Beurteilung der Geschäftsleitung in den AEAO (AEAO zu § 10) aufgenommen. Es wird erläutert, wie der Begriff des „Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung" zu verstehen ist. Auch in dem Zusammenhang verweist das BMF auf das o.g. BFH-Urteil zur Einschaltung einer Managementgesellschaft.
Zusätzlich zu diesen Änderungen wurden unter anderem auch Ergänzungen und Anpassungen im Bereich der umsatzsteuerlichen Organschaft (AEAO zu § 73 AO) und zur Gebührenbemessung bei Rücknahme von Anträgen auf verbindliche Auskunft (AEAO zu § 89 AO) vorgenommen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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