Das BMF hebt seinen Nichtanwendungserlass zu dem für bestimmte Steuerbegünstigungen auf Arbeitgeberleistungen relevanten Zusätzlichkeitserfordernis für VZ bis einschließlich 2019 auf und erkennt für diesen Zeitraum die günstige BFH-Rechtsprechung an. Für Fälle ab VZ 2020 ist dagegen die Definition des Zusätzlichkeitserfordernisses durch das JStG 2020 zu beachten.
Mit dem JStG 2020 (BGBl. I 2020, S. 3096) wurde das Zusätzlichkeitskriterium für das gesamte Einkommensteuergesetz mit Wirkung ab VZ 2020 gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 4 EStG). Danach gelten Leistungen des Arbeitgebers (z.B. einkommensteuerfreie Zuschüsse für Jobticket, Überlassung eines Dienst(E-)Bikes oder Kinderbetreuungskosten; pauschalierte Besteuerung der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung eines (E-)Bikes) nur unter gewissen einschränkenden Voraussetzungen als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht. U.a. ist eine Herabsetzung des Arbeitslohns zugunsten der Leistung (Lohnformwechsel) entgegen der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.08.2019, VI R 32/18) schädlich.
Mit Schreiben vom 05.01.2022 hebt nun das BMF seinen Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 05.02.2020) auf, in dem die Zusätzlichkeit übereinstimmend mit dem Gesetzeswortlaut in der Fassung des JStG 2020 definiert wurde. Damit ist in allen offenen Fällen bis einschließlich 2019 die positive Rechtsprechung des BFH anzuwenden. Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel).
Ab VZ 2020 ist jedoch die Regelung des § 8 Abs. 4 EStG zu beachten.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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