BMF zu Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung

Das BMF erweitert seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit Regelungen und Anwendungsfällen zur umsatzsteuerlichen Fiskalvertretung.

Ausländische Unternehmer können unter bestimmten Bedingungen in Deutschland die Dienste eines Fiskalvertreters in Anspruch nehmen, um ihre steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer zu erfüllen. Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurden weitere Verpflichtungen eines Fiskalvertreters in § 22b Abs. 2 und Abs. 2a UStG aufgenommen. Seit 01.01.2020 müssen Fiskalvertreter nicht nur die jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben, sondern auch vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und Zusammenfassende Meldungen abgeben.

Das BMF nimmt mit einem Schreiben vom 09.10.2023 erstmals Ausführungen zum Fiskalvertreter in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) auf und äußert sich dabei unter anderem zu den Rechten und Pflichten eines Fiskalvertreters (vgl. Abschnitt 22b.1 UStAE n.F.) und den daraus resultierenden Rechnungsangaben für vertretene Unternehmer (vgl. Abschnitt 22c.1 UStAE n.F.).

Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisherige BMF-Schreiben zur Fiskalvertretung vom 11.05.1999 wird aufgehoben.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.