Die Abrechnung im Gutschriftsverfahren erleichtert in der Praxis häufig die Rechnungsstellung. Dennoch birgt es sowohl für Leistungserbringer als auch für Leistungsempfänger Risiken.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung nach Vereinbarung auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden. Das BMF stellt im Nachgang zur BFH-Rechtsprechung (V R 23/19 (V R 62/17) vom 27.11.2019) nun klar, wann daraus eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises entstehen kann.
Stellt ein Leistungsempfänger eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis an einen Nichtunternehmer aus – der gar nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt ist – entsteht daraus auch keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Auch entsteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
Wird hingegen einem Unternehmer eine Gutschrift ausgestellt, kann daraus eine Steuerschuld des leistungserbringenden Unternehmers aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises durch den Gutschriftaussteller entstehen. Diese Steuerschuld kann der leistende Unternehmer nur durch eine vollständige Beseitigung der Steuergefährdung aus der Welt schaffen. Ein wirksamer Widerspruch gegen diese Gutschrift reicht ausweislich des BMF-Schreibens (vom 19.08.2021) dazu nicht aus. Zusätzlich muss die Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger und Gutschriftaussteller zurückgezahlt werden
Andere Wirkung hat der Widerspruch des Leistungserbringers gegen eine Gutschrift für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht dieser Widerspruch dazu aus, dass kein Rechnungsdokument mehr vorliegt und somit auch kein Vorsteuerabzug mehr für den Leistungsersteller möglich ist.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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