Das BMF äußert sich zur lohnsteuerlichen Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite erhalten.
Mit Schreiben vom 07.06.2022 ergänzt das BMF sein Schreiben vom 17.03.2022 zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und anderen Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine (vgl. Steuernachricht vom 17.03.2022).
Nach dem neuen Schreiben sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer (bzw. deren Angehörige) bis zur Höhe von 600 Euro und ungeachtet der Voraussetzungen der R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Davon ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch für Unterstützungen, die in Form von Zinsvorteilen oder Zinszuschüssen im Zusammenhang mit Darlehen gewährt werden. Die Steuerfreiheit der Zinsvorteile bzw. -zuschüsse ist in diesen Fällen auf die Schadenshöhe begrenzt und gilt während der gesamten Laufzeit des Darlehens.
Von der Steuerfreiheit grundsätzlich erfasst sind ebenso Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kfz, Wohnungen oder anderen Sachen sowie Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung.
Das BMF weist darauf hin, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, u.a. in Bezug auf die Ursächlichkeit sowie auf die Schadenshöhe nachkommen muss. Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführte Maßnahmen.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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