Mit dem 31.12.2021 läuft die Nichtbeanstandungsfrist des BMF für die Umsatzsteuerfreiheit von Unterfrachtführern ab. Danach müssen ihre Leistungen grundsätzlich als umsatzsteuerpflichtig deklariert werden. Mit einem weiteren BMF-Schreiben präzisiert das BMF nun seine Rechtsauffassung.
Bereits 2017 hatte sich der EuGH zur Reichweite der Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderung geäußert. Das BMF transferierte die Rechtsprechung derart in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht greife, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger der Gegenstände geleistet werden. Die anfangs vorgesehene Nichtbeanstandungsfrist einer umsatzsteuerfreien Behandlung bis zum 01.07.2020 wurde im Zeitablauf auf Leistungen vor dem 01.01.2022 verlängert.
Mit Schreiben vom 27.09.2021 konkretisiert das BMF nun seine Rechtsauffassung und erweitert den UStAE im entsprechenden Abschnitt um einen Absatz. Darin führt das BMF beispielsweise auf, in welchen Fällen der Unterfrachtführer auch als Hauptfrachtführer gelten und insoweit seine Leistung steuerbefreit sein kann (sog. gemischte Sendung). Weiterhin werden Details der Nachweisführung zum Beleg der Steuerbefreiung dargestellt.
Leistende Haupt- und Unterfrachtführer sollten prüfen, ob und welche ihrer Leistungen von umsatzsteuerfrei auf umsatzsteuerpflichtig umzustellen sind. Leistungsempfänger müssen sich darauf einstellen, dass sich ggf. ihr Aufwand erhöht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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