BMF-Schreiben zur Forschungszulage

Knapp zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes legt das BMF ein umfassendes Anwendungsschreiben vor. Die Finanzverwaltung gibt darin Hilfestellung zu zahlreichen Fragen rund um die Beantragung der Forschungszulage.

Das mit Datum vom 11.11.2021 vom BMF auf seiner Seite veröffentlichte Schreiben zum Forschungszulagengesetz (FZulG) enthält umfangreiche Ausführungen und zahlreiche Beispiele zu diversen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen zum FZulG wie auch zur ertragsteuerlichen Behandlung der Forschungszulage und EU-beihilferechtlichen Vorgaben.

Einen Schwerpunkt legt das Schreiben auf ausführliche Darstellungen zur Abgrenzung der Aktivitäten, die unter die Definition von Forschung und Entwicklung (FuE) fallen. Die verschiedenen Arten, in denen FuE-Vorhaben durchgeführt werden können (eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung und Kooperationsvorhaben), werden umfassend dargestellt. Dabei wird nun für den Konzernfall klar abgegrenzt, wann FuE-Vorhaben als eigenbetriebliche Forschung und wann als Auftragsforschung zwischen verbundenen Unternehmen (nach § 290 Absatz 2 bis 4 HGB) gelten. Bei Auftragsforschung zwischen nahestehenden Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG will die Finanzverwaltung die Entgelthöhe nur anerkennen, wenn sie einem Fremdvergleich standhält. Für Organschaften wird klargestellt, dass die jeweiligen Gesellschaften (und nicht nur der Organträger) die Forschungszulage eigenständig zu beantragen haben und auch ausgezahlt bekommen.

Den Beginn eines geförderten FuE-Vorhabens definiert das BMF-Schreiben relativ eng. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Aufgaben- und Zieldefinition sowie der personelle und finanzielle Umfang eines FuE-Vorhabens feststehen. Der Beginn und auch vor Beginn des FuE-Vorhabens durchgeführte vorbereitende Tätigkeiten sind zur Abgrenzung des FuE-Vorhabens zu dokumentieren. Bei Auftragsforschung ist der Tag der Auftragsvergabe (frühestens nach dem 01.01.2020) und nicht der Beginn der FuE-Tätigkeiten maßgeblich. Eine sehr detaillierte Guidance stellt das Schreiben für die korrekte Ermittlung der förderfähigen Lohnaufwendungen zur Verfügung. Ebenfalls großes Augenmerk legt das BMF auf die sachgerechte Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden. Hierzu hat das BMF am 11.11.2021 auch einen aktualisierten Muster-Stundenzettel veröffentlicht.

Wer die Zulage beantragt (Antrag auf Forschungszulage, 2. Stufe), soll dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nur einheitlich für alle in einem Wirtschaftsjahr entstandenen Aufwendungen tun können. Bei Unsicherheiten, ob z.B. die Förderung noch für weitere FuE-Vorhaben im selben Jahr beantragt werden soll, sollten die Unternehmen dies zunächst klären und dann einen einheitlichen Antrag stellen. Zum vorgelagerten Antrag auf Ausstellung einer FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (1. Stufe) erklärt das Schreiben, dass die zahlreichen, darin der Bescheinigungsstelle nur nachrichtlich mitgeteilten Angaben (u.a. Forschungsart, voraussichtlicher Aufwand) keine Bindungswirkung haben. Allerdings kann die Finanzverwaltung vom Anspruchsberechtigten eine neue Bescheinigung anfordern, falls das FuE-Vorhaben im Vergleich zum Antrag auf Bescheinigung geändert oder erweitert wird oder der ursprünglich geplante finanzielle oder zeitliche Rahmen wesentlich überschritten wurde.

Auf die Verzinsung der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach § 233a AO soll die Forschungszulage sowohl bei der Bewilligung als auch bei der Rückforderung keinen Einfluss haben. Hintergrund ist, dass ihre Anrechnung außerhalb der Festsetzung der Ertragsteuern erfolgt.

Zur in der Literatur ausgiebig diskutierten Frage der bilanziellen Behandlung der Forschungszulage fordert das BMF-Schreiben bei Körperschaften den Ausweis über eine entsprechend geminderte Körperschaftsteuer-Rückstellung bzw. Aktivierung eines Erstattungsanspruchs. Die Ertragswirkung ist außerbilanziell zu korrigieren. Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften ergibt sich keine Auswirkung auf die Gewinnermittlung, weil der Anspruch auf Forschungszulage nicht den betrieblichen Bereich betrifft.

Erstmals äußert sich die Finanzverwaltung in dem Schreiben zur Einhaltung der Transparenzverpflichtung der Allgemeinen Gruppenfreistellungs-Verordnung der EU aus § 9 FZulG. Um diese einzuhalten, werden Anspruchsberechtigte, die mehr als 500.000 Euro Forschungszulage erhalten, auf einer Plattform der EU-Kommission unter Nennung u.a. des Namens veröffentlicht.

Zeitgleich mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens hat die Finanzverwaltung die bisherigen FAQ zum FZulG offline gestellt. Eine erweiterte Fassung der FAQ soll zu gegebener Zeit erscheinen. Dem Vernehmen nach soll ebenfalls eine Neufassung der Forschungszulage-Bescheinigungsverordnung in Vorbereitung sein.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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