Mit BMF-Schreiben vom 24.06.2021 hat das BMF den überarbeiteten Umsatzsteueranwendungserlass zur Besteuerung von Reiseleistungen veröffentlicht. Berücksichtigt wird darin erstmals die Anwendung der Sonderregelung auch für den B2B-Bereich sowie die Aufhebung der Gesamtmargenbildung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 (JStG 2019) wurde die Sonderregelung für Reiseleistungen geändert. Diese Sonderregelung des § 25 UStG dient grundsätzlich dazu, Unternehmern eine aufwendige Registrierung im Zielland von Reiseleistungen zu ersparen. Mit Wirkung zum 18.12.2019 gilt die Sonderregelung in Deutschland nun auch im B2B-Bereich. Auch im JStG 2019, jedoch erst mit Wirkung ab dem 01.01.2022, wird die Möglichkeit zur Bildung einer Gesamtmarge aufgehoben.
Nunmehr passt das BMF den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an, in dem es seine Auffassung zu § 25 UStG darstellt. Im Vergleich zum Entwurf des novellierten UStAE vom 21.04.2021 hat das BMF nur marginale Änderungen aufgenommen.
Das BMF vertritt weiterhin die Meinung, dass § 25 UStG nicht von Unternehmern genutzt werden kann, die im Drittland ansässig sind und keine feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet haben. Diesen Passus hatte das BMF bereits Ende Januar 2021 in den UStAE aufgenommen. Er bleibt auch weiterhin enthalten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt eine Nichtbeanstandung für die Anwendung der Margenbesteuerung durch Drittlandsunternehmer bis zum 31.12.2021 (vgl. BMF-Schreiben vom 29.03.2021).
Gemäß dem BMF-Schreiben ist es erforderlich, dass eine Reiseleistung nur noch aus einem Bündel aus Einzelleistungen bestehen kann, wobei mindestens eine Einzelleistung in einer Beförderungs- oder Beherbergungsleistung bestehen muss. Ausnahmsweise genügt eine einzelne Leistung für die Anwendung des § 25 UStG aber dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt. Hier setzt das BMF den Tenor des EuGH-Urteils vom 19.12.2018 (Alpenchalets Ressorts, C-552/17) um. Ferner wird vergleichsweise ausführlich geregelt, wie ein Unternehmer Reisen umsatzsteuerlich zu handhaben hat, die nicht im Markt weiterverkauft werden (z.B. Dienstreisen). Zusätzlich wurden für B2B-Reiseleistungen zusätzliche Rechnungsangaben definiert. Im Übrigen wurden bisherige Erläuterungen erweitert, u.a. die Abgrenzung zu Vermittlungsleistungen, und um aktuelle Rechtsprechung ergänzt.
Das BMF-Schreiben ist mit Ausnahme der Regelungen zur Einzelmargenbildung (Abschnitt 25.3 UStAE) in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen zur Einzelmargenbildung sind für Umsätze nach dem 31.12.2021 anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es von der Finanzverwaltung aber nicht beanstandet, wenn Unternehmer auf bis zum 31.12.2021 ausgeführte Umsätze Abschnitt 25 UStAE in der Fassung vom 01.06.2021 anwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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