Das BMF hat einen Entwurf eines Schreibens zur Vorsteueraufteilung veröffentlicht. Der Entwurf legt die Besonderheiten bei der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden dar. Hiermit möchte das BMF insbesondere den Umsatzsteuer-Anwendungserlass bezüglich jüngerer Rechtsprechung von BFH und EuGH aktualisieren.
Nach § 15 Abs. 4 UStG hat ein Unternehmer, der für sein Unternehmen einen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für Umsätze, die nicht dazu berechtigen, verwendet, die angefallenen Vorsteuerbeträge aufzuteilen – in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil.
Das BMF hat hierzu einen Entwurf eines BMF-Schreibens (Stand 11.05.2022) veröffentlicht, der die Besonderheiten der Zuordnung und Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei gemischt genutzten Gebäuden aufzeigt. Hierdurch soll insbesondere bezüglich der jüngeren Rechtsprechung des BFH und des EuGH aktualisiert werden.
Bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens in seiner finalen Fassung bleibt der UStAE in seiner aktuellen Fassung anwendbar, insbesondere Abschnitt 15.17 Abs. 7 UStAE. Gleichwohl kann es sich schon lohnen zu prüfen, ob der Entwurf günstigere Regelungen enthält als der aktuell geltende UStAE.
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