Am 03.01.2022 hat das BMF einen Entwurf zur Änderung des Anwendungsschreibens zum gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) und zum FATCA-Abkommen an die Verbände übersandt. Durch die geplanten Änderungen sollen u.a. die zum Teil bereits im Steueroasenabwehrgesetz umgesetzten Feststellungen des OECD Global Forum zur Umsetzung des CRS in Deutschland nachgezogen werden.
Im Jahr 2020 veröffentlichte das „Global Forum on Transparency and Exchange of Information“ der OECD vorläufige Prüfungsergebnisse zum Finanzkonteninformationsaustausch der teilnehmenden Jurisdiktionen. Auch in Bezug auf Deutschland erfolgten dabei mehrere Feststellungen zur rechtlichen Umsetzung des Common Reporting Standard (CRS). Zwischenzeitlich hat Deutschland die Feststellungen zur Selbstauskunft bei Kontoeröffnung mit dem Steueroasenabwehrgesetz aufgegriffen. Diese Gesetzesänderungen sollen nun im FATCA-/CRS-Anwendungsschreiben vom 01.02.2017 mit BMF-Entwurf vom 03.01.2022 nachvollzogen werden (vgl. Rz. 230 f.). Zu diesen Gesetzesänderungen gehört auch die Verpflichtung meldender Finanzinstitute nach § 13 Abs. 2a Satz 2 FKAustG bzw. § 16 Abs. 2a Satz 2 FKAustG zur Mitteilung des Kontoinhabers, wenn eine Selbstauskunft in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Kontoeröffnung beschafft oder deren Plausibilität bestätigt werden kann. Das BZSt weist diesbezüglich im aktuellen CRS-Newsletter vom 11.01.2022 aber darauf hin, dass sich der für den 01.01.2022 geplante Start der elektronischen Übermittlung der Meldungen verzögern wird und damit vorerst eine Meldung per Post notwendig bleibt. Zudem steht für die Meldungen ab sofort eine neue Version des Vordrucks auf der Seite des BZSt bereit, in dem zusätzlich aufgeführt werden muss, wann die Aufforderung zur Selbstauskunft versandt wurde.
Darüber hinaus werden insb. die Listen der ausgenommenen Finanzinstitute (Rz. 91) und der ausgenommenen Finanzkonten (Rz. 165) im Hinblick auf die Feststellungen des Global Forums überarbeitet. Zudem sollen praktische Zweifelsfragen geklärt werden, die von den betroffenen Finanzinstituten und dem BZSt adressiert wurden.
Das BMF gibt den Verbänden bis zum 21.01.2022 die Möglichkeit zur Stellungnahme. Nach Angaben des BMF ist mit einer zeitnahen Veröffentlichung des finalen Anwendungsschreibens nach abschließender Beratung mit den obersten Finanzbehörden der Länder unter Berücksichtigung der eingehenden Verbändestellungnahmen zu rechnen.
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