Mit einem schon am 14.08.2020 unterzeichneten Abkommen wollten Deutschland und die USA den bilateralen Austausch länderbezogener Berichte auf eine dauerhafte Grundlage stellen. Nun hat das BMF einen Referentenentwurf zur Ratifikation des Abkommens vorgelegt.
Damit die Abgabe länderbezogener Berichte bei ausländischen Finanzbehörden im Rahmen des Country-by-Country Reporting (CbCR) anerkannt wird, muss der zwischenstaatliche Austausch der Informationen gewährleistet sein. Da die USA anders als Deutschland die multilaterale „Mehrseitige Vereinbarung“ hierzu nicht unterzeichnet haben, bedarf es einer bilateralen Grundlage zum Informationsaustausch. Diese wurde in den vergangenen Jahren stets durch eine gemeinsame Erklärung der Länder geschaffen, dass ein sog. „spontaner Austausch“ auf Basis das bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) durchgeführt wird. Erst mit den jeweiligen Erklärungen hatten die Unternehmen Rechtssicherheit, dass die eingereichten CbCR wechselseitig anerkannt werden.
Ein am 14.08.2020 unterzeichnetes Regierungsabkommen zum sog. „automatischen Austausch“ sollte die jährlichen Erklärungen zum spontanen Austausch entbehrlich machen und den bilateralen Austausch auf eine dauerhafte Grundlage stellen. Zum Inkrafttreten des Abkommens fehlte bislang aber das auf deutscher Seite (wie z.B. auch bei DBA) notwendige innerstaatliche Umsetzungsgesetz. Den Referentenentwurf hierfür hat das BMF nun vorgelegt. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss Deutschland den USA notifizieren, dass die innerstaatlichen Verfahren hierzu abgeschlossen sind. Außerdem ist für die Aufnahme des Informationsaustausches eine ergänzende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über Details des Informationsaustausches nötig.
Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.