Durch ein umfangreiches BMF-Schreiben arbeitet das BMF u.a. jüngst im Bundessteuerblatt veröffentlichte Rechtsprechung in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein und behebt daneben redaktionelle Unschärfen.
Zum Ende des Jahres 2023 hat das BMF u.a. Rechtsprechung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist (BMF-Schreiben vom 22.12.2023).
Das BMF arbeitet somit bspw. BFH-Urteile zum Vorsteuerabzug für Betriebsveranstaltungen (EY-Steuernachricht vom 27.07.2023) und von geschäftsleitenden Holdinggesellschaften (EY-Steuernachricht vom 17.08.2023) in den UStAE ein. Als Reaktion auf das EuGH-Urteil zur Abgabe von Strom an Ladesäulen (EY-Steuernachricht vom 27.04.2023) nimmt das BMF entsprechende Ausführungen auf.
Daneben werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Das BMF weist darauf hin, dass mit dem Schreiben lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiell rechtliche Auswirkungen einhergehen, so dass es auch keiner Anwendungsregelung bedürfe.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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Die befristete ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) wurde nicht verlängert und lief mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Für die Silvesternacht gewährt das BMF noch eine Nichtbeanstandungsregelung (BMF-Schreiben vom 21.12.2023).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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