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Die im Lauf der Corona-Pandemie über diverse BMF-Schreiben verankerten Billigkeitsmaßnahmen werden über den 31.12.2022 hinaus grundsätzlich auch für das Jahr 2023 verlängert. Das betrifft u.a. Spendenerleichterungen und umsatzsteuerliche Erleichterungen.
Mit BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurden erstmals Corona-Billigkeitsmaßnahmen etabliert. In den ersten Maßnahmen waren unter anderem Erleichterungen im Spendenbereich und bei gemeinnützigen Organisationen vorgesehen. Dieses BMF-Schreiben wurde durch weitere Schreiben erweitert und verlängert. Mit Schreiben vom 12.12.2022 werden die Maßnahmen der diversen explizit aufgeführten BMF-Schreiben grundsätzlich über das Jahr 2022 hinaus bis 31.12.2023 verlängert. Dies gilt nicht für Absatz 2 bis 4 des Abschnitts VII in der Fassung des BMF-Schreibens vom 18.12.2020.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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