Bei Leasing-Restwertmodellen verkaufen Händler Leasinggegenstände an eine Leasingfirma und verpflichten sich bei Leasingvertragsende die Gegenstände zu einem festen Kaufpreis zurückzukaufen. Der BFH äußert sich zur bilanziellen Behandlung der zur Restwertabsicherung zu leistenden Beteiligungsbeträge und verneinte deren Passivierung als Verbindlichkeit und Rückstellung.
Die sog. Restwert-Absicherung i.R. von Leasing-Restwertmodellen funktioniert dergestalt, dass ein Dritter (z.B. PKW-Hersteller) eine Zuzahlung leistet, wenn der Restwert des zurückerworbenen Gegenstands (z.B. PKW) geringer ist als der vereinbarte Rückkaufspreis. Im Gegenzug muss der Händler, der den Gegenstand zurückerwerben muss und die Absicherung in Anspruch nimmt, einen „Beteiligungsbetrag“ an den Dritten bezahlen. Die Beteiligungsbeträge sind dabei aber nur zu erbringen, wenn der Leasinggeber sein Rückgaberecht gegenüber dem Händler auch tatsächlich ausübt (aufschiebende Bedingung). In diesem Fall wird der Beteiligungsbetrag im Zeitpunkt des Rückerwerbs fällig.
Im Streitfall passivierte ein PKW-Händler die (zukünftig) geschuldeten Beteiligungsbeiträge bereits zu Beginn der jeweiligen Leasinglaufzeit gewinnmindernd als Verbindlichkeiten. Das Finanzamt widersprach der Bildung einer Verbindlichkeit (und einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten), da es sich bei dem Beteiligungsbetrag um Anschaffungskosten des zurück erworbenen PKW handele (§ 5 Abs. 4b EStG).
Wie bereits die Vorinstanz entschied der BFH mit Urteil vom 13.09.2023 (XI R 20/20), dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungsbeträge weder als Verbindlichkeit noch als Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren sei. Laut BFH ist bereits handelsbilanziell keine Verbindlichkeit zu passivieren, da es im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung an einer rechtlichen Verpflichtung fehle. Dies deshalb, da die Verpflichtung von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Ausübung der Rückkaufoption) abhänge. Auch sei für die Beteiligungsbeträge keine Rückstellung zu bilden. Nach Auffassung des BFH stehen einer Rückstellungsbildung die Grundsätze der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen. Im Streitfall lag ein solches vor, da es sich um einen gegenseitigen, auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrag handle, bei dem keine der Vertragsparteien ihre Leistungspflicht bereits erfüllt habe. Auch käme im Streitfall keine Drohverlustrückstellung in Betracht, da der Kfz-Händler das finanzielle Restwertrisiko aus dem Rückerwerb der Leasingfahrzeuge durch die Verpflichtung zur Zahlung der Beteiligungserträge an den Hersteller regelmäßig in voller Höhe abdecken kann.
In Anbetracht der vorstehenden Entscheidungsgrundsätze komme es laut BFH auf die steuerrechtliche Sonderregelung des § 5 Abs. 4b EStG und die von der Vorinstanz diskutierte Fragestellung, ob die Beteiligungsbeträge beim späteren Erwerb des Leasingrückläufers zu dessen Anschaffungskosten gehören, nicht mehr an.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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