Eine haftungsbegründende Vereinnahmung der Umsatzsteuer einer Bank liegt laut BFH auch dann vor, wenn ein Unternehmer bei der abtretungsempfangenden Bank über ein Konto verfügt und er auf vereinnahmte Beträge nicht mehr verfügen kann, da seine Kreditlinie erheblich überschritten ist.
Nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet ein Abtretungsempfänger für Umsatzsteuer, soweit er sie vereinnahmt hat. Im Streitfall unterhielt eine GmbH ein Konto bei einer Bank. An diese Bank trat sie die Forderungen aus steuerpflichtigen Umsatzgeschäften ab. Fraglich war dann, ob die Bank die abgetretenen Forderungen vereinnahmt hat, wenn der Steuerpflichtige über die abgetretenen Beträge nicht mehr frei verfügen kann, da eine erhebliche Überschreitung der vereinbarten Kreditlinie vorliegt.
Mit Urteil vom 22.06.2021 (V R 16/20) entschied der BFH, dass in einem solchen Fall von einer Vereinnahmung auszugehen ist. Zur Auffassung der Finanzverwaltung, dass von einer Vereinnahmung bei Zahlungseingang auf einem Kontokorrentkonto bereits dann auszugehen ist, wenn der Kreditrahmen bereits mehr als 15 Prozent überschritten ist (Abschn. 13c.1 Abs. 25 UStAE), äußerte sich der BFH nicht. Die Auffassung des BFH ist möglicherweise zu der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung insofern nicht übereinstimmend, als eine Vereinnahmung – und damit eine Haftung der Bank – nach den Grundsätzen des BFH ggf. schon vorliegen kann, obwohl die 15-Prozent-Grenze nicht überschritten ist. Andererseits kann ggf. eine Vereinnahmung zu verneinen sein, obwohl die 15-Prozent-Grenze überschritten wurde.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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