BFH zur Klagebefugnis eines Mitunternehmers

Eine eigene Klagebefugnis eines Mitunternehmers gegen einen mitunternehmerbezogenen Ergänzungsbilanzgewinn besteht laut aktuellem BFH-Urteil nur, wenn dieser Gewinn nur aus Gründen, die den Mitunternehmer betreffen, streitig ist. 

Nach § 6b EStG können stille Reserven, die bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern aufgedeckt werden, auf neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies kann auch zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen erfolgen. Streitig war, ob der Mitunternehmer klagebefugt ist, wenn Einwände gegen die gesonderte Feststellung seines Ergänzungsbilanzgewinns bestehen. Darüber hinaus war u. a. streitig, ob es für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausreicht, dass der erstrebte steuerliche Nachteil mit einem steuerlichen Vorteil in einem anderen Verwaltungsakt verknüpft sei.

Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne von §§ 179, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. a AO beinhaltet eine Vielzahl von Einzelfeststellungen, die selbstständig anfechtbar sind. In der Vergangenheit hatte der BFH offengelassen, ob dies auch für den Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, gilt. Mit Urteil vom 16.12.2021 (IV R 7/19) legt der BFH nun fest, dass diese Feststellung selbstständig anfechtbar ist, da sie die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Mitunternehmers abbildet. Veränderungen hieran wirken sich allerdings nur beim jeweiligen Mitunternehmer aus und haben keinerlei Auswirkungen auf die Vermögenszuordnung für andere Feststellungsbeteiligte.

Um die gesonderte Feststellung des Ergänzungsbilanzgewinns anfechten zu können, muss der Mitunternehmer klagebefugt sein. Diese Frage sorgt immer wieder für Schwierigkeiten. In diesem Fall hat der BFH die Frage aber relativ eindeutig beantwortet. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist der einzelne Mitunternehmer klagebefugt, soweit es sich um eine Frage handelt, die den Gesellschafter persönlich angeht. Der Streit muss dann allein auf Gründen beruhen, die der persönlichen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet werden. Ob für den Mitunternehmer im Streitfall Abschreibungen in einer negativen Ergänzungsbilanz als Ergänzungsbilanzgewinn zu erfassen sind, hängt von der Entscheidung ab, ob der Gewinn aus einer in einem anderen Betriebsvermögen gebildeten § 6b EStG-Rücklage von den Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter der Mitunternehmerschaft abgezogen werden konnte, und beruht damit auf Gründen, die nicht die Gesamthand betreffen, sondern die allein seiner eigenen Sphäre zugeordnet sind.

Für die Zulässigkeit der Klage reicht es hier aus, dass der Gesellschafter geltend macht, dass ein unmittelbar begünstigender Gewinnfeststellungbescheid Auswirkungen auf einen anderen Verwaltungsakt hat. In Zusammenhang mit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG machte der Mitunternehmer im Streitfall geltend, dass die Feststellung des Ergänzungsbilanzgewinns unter Abzug der nach § 6b EStG gebildeten stillen Reserven Auswirkungen auf die Entscheidung in dem Steuerbescheid hat, der über die Bildung der § 6b Rücklage entscheidet. Der BFH sah hier eine mögliche Bindungswirkung, die für die Zulässigkeit der Klage zum FG ausgereicht hätte.

Für die Frage der Begründetheit verneint der BFH jedoch eine tatsächliche Bindungswirkung und wies die Revision als unbegründet zurück, da sich die Bindungswirkung nicht explizit aus § 6b EStG ergebe. Obgleich es ein Zusammenspiel bilanzsteuerrechtlicher Überlegungen gibt, resultieren daraus keine bindenden Feststellungen des einen Finanzamts für das andere Finanzamt.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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