Der BFH äußert sich zu wichtigen Aspekten der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung. So ist laut BFH der vertragliche (zivilrechtlich wirksame) Ausschluss von Betriebsvorrichtungen auch grundsätzlich steuerlich zu beachten. Auch eine Betriebsverpachtung muss laut BFH nicht per se kürzungsschädlich sein. In diesen Punkten widersprach der BFH der Vorinstanz.
Für die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass die Betriebsvorrichtung dann auch selbst Gegenstand des Mietvertrages sein muss, was sich nach zivilrechtlichen Kriterien bestimme. Ist der vertragliche Ausschluss von Betriebsvorrichtungen im Mietvertrag zivilrechtlich wirksam, ist er laut BFH grundsätzlich auch steuerrechtlich zu beachten. Insoweit widersprach der BFH der Vorinstanz, die im konkreten Fall von einer „automatischen“ (für die Grundstückskürzung schädlichen) Mitvermietung einer Waschanlage ausging (vgl. FG Münster vom 06.12.2019, 14 K 3999/16 G). Anders der BFH. Bei isolierter Betrachtung des konkret zugrunde liegenden Gewerbemietvertrags berücksichtigte der BFH auch einen am gleichen Tag abgeschlossenen Kauf- und Übertragungsvertrag, der auch die Waschanlage enthielt. Wenn der Mieter über die Waschanlage bereits aufgrund dieses Übertragungsvertrags verfügen könne, stelle sich die Frage, ob die Waschanlage überhaupt Gegenstand des Mietvertrages über das (Waschanlagen)-Gebäude sei. Das hat die Vorinstanz nun im nächsten Rechtsgang zu prüfen.
Auch in einem weiteren Punkt widersprach der BFH der Vorinstanz. Das FG verneinte die Kürzung auch wegen der Überlassung des Grundbesitzes im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung. Zwar ist auch für den BFH die erweiterte Kürzung bei einer Betriebsverpachtung grundsätzlich zu verneinen, da im Regelfall auch andere Vermögensgegenstände als der eigene Grundbesitz (mit-)vermietet werden. Das gilt für den BFH jedoch nicht per se. Eine Betriebsverpachtung ist ausnahmsweise dann nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (BFH-Urteil vom 19.12.2023, IV R 5/21).
Bei der Prüfung der erweiterten Grundstückskürzung äußerte sich der BFH auch zur Beurteilung von im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten, die zwar kein Grundvermögen darstellen, aber laut BFH für Zwecke des § 9 Nr. 1 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen sind, dessen Inhalt es bestimmt.
In einem anderen Punkt grenzt sich der IV. BFH-Senat von seiner bisherigen Sicht ab. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer (eine Betriebsverpachtung überlagernden) Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer. Laut seinem Urteil vom 09.11.2017 (IV R 37/14) konnte eine Personengesellschaft, die originär gewerblich tätig war, auch während der Zeit, in der ihr Betrieb unterbrochen ist oder ruht, keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein. An dieser Aussage hält er nun nicht mehr fest.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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