Ausländische und inländische Spezialimmobilienfonds werden nach dem alten InvStG 2004 steuerlich unterschiedlich behandelt. In der Ungleichbehandlung sah der EuGH einen Verstoß gegen Unionsrecht. Dem folgt nun der BFH in seiner Folgeentscheidung und gewährt die Steuerbefreiungsnorm des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 auch für ausländische Spezialimmobilienfonds.
In der Frage zur Steuerbefreiung eines luxemburgischen Spezialimmobilienfonds nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 schließt sich der BFH mit Folgeurteil vom 11.10.2023 (I R 23/23 (I R 33/17)) dem EuGH (Urteil vom 27.04.2023, C-537/20, vgl. EY-Steuernachricht vom 04.05.2023) an.
Für den BFH besteht kein Zweifel, dass der EuGH in dem Ausschluss des betroffenen ausländischen Fonds von der Steuerbefreiung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG 2004 einen Verstoß gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit sah. Daher müsse das Tatbestandsmerkmal „inländisch“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004, auf das Satz 2 unmittelbar Bezug nimmt, zugunsten des Fonds unbeachtet bleiben, die Norm aber im Übrigen angewendet werden (geltungserhaltende Reduktion).
Dabei folgte der BFH u.a. nicht der Auffassung des BMF, dass die Steuerbefreiung in unionsrechtskonformer Weise nur unter der Voraussetzung einer Besteuerung der Anleger nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder 4 InvStG 2004 zu gewähren sei. Eine unionsrechtlich gebotene Steuerbefreiung eines Steuersubjekts könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein anderes Steuersubjekt steuerlich belastet wird. Die Norm des § 15 Abs. 2 InvStG 2004 könne nicht auf Anleger gebietsfremder Spezialimmobilienfonds übertragen werden, da diese tatbestandlich nicht erfasst werden. Das verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Der Anwendungsvorrang von Unionsrecht könne nicht zur verschärfenden Ausweitung einer anderen Norm führen, die an jene anknüpft.
Aufgrund der geltungserhaltenden Anwendung der Steuerbefreiung durfte daher laut BFH kein Körperschaftsteuerbescheid erlassen werden, auch dann nicht, wenn damit eine Steuer von 0 Euro festgesetzt wird.
Das Urteil erging zur Rechtslage des alten InvStG 2004. Seit der Einführung des neuen InvStG im Jahr 2018 unterliegen in- wie ausländische Fonds nun gleichermaßen der Körperschaftsteuerpflicht.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.