BFH legt dem EuGH Fragen zum Zollwert vor

Die richtige Bestimmung des Zollwerts wirft immer wieder Detailfragen auf. Der BFH legt dem EuGH nun zur Klärung vor, wie mit den Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten umzugehen ist. 

Fraglich ist im konkreten Fall, ob die Kosten für die in Deutschland hergestellten Druckvorlagen von Etiketten zollwerterhöhend zu berücksichtigend sind. Im zu entscheidenden Fall wurden Konserven nach Deutschland importiert. Diese waren mit aufgeklebten Papieretiketten versehen, welche die Lieferanten unter Verwendung von Druckvorlagen, die ihnen die deutsche Käuferin kostenlos elektronisch zur Verfügung gestellt worden waren, im Drittland hergestellt hatten. Die Kosten für die in der EU entworfenen Druckvorlagen waren in den Zollwertanmeldungen nicht enthalten. Die Kosten für die Etiketten wurden in den Zollwert einbezogen.

Das zuständige Hauptzollamt wertete diese Situation anders und sieht die Kosten für die Druckvorlagen im Rahmen des Zollwerts. Auch wenn sich der Streitfall noch zu Zeiten des Zollkodex abspielt, sind die betroffenen Normen im Wesentlichen unverändert in den aktuell gültigen Unionszollkodex übernommen worden. Im Kern der Frage steht die Definition des Begriffs „Umschließung“, die weder im Zoll- noch im Unionszollkodex enthalten ist. Denn Kosten für Umschließungen sind dem Zollwert hinzuzurechnen (Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii UZK). Dementgegen werden geistige Beistellungen, die für die Herstellung der eingeführten Ware eingesetzt werden, nicht hinzugerechnet, wenn sie in der EU erarbeitet wurden.

Nach Auffassung des BFH dürften die hier streitigen Etiketten als Umschließungen anzusehen sein, weil sie fest mit den Konserven verbunden sind und nicht ohne Beschädigung davon zu trennen sein dürften. Ob der Hinzurechnungstatbestand allerdings so weit ausgelegt werden kann, dass er auch Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für die im Drittland an den eingeführten Waren anzubringende Etiketten erfasst, ist unklar und bedarf der Klärung durch den EuGH. Sofern die Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen zollwerterhöhend zu berücksichtigen sein sollten, stellt der BFH die Folgefrage, wie die Kosten auf die Einfuhren aufzuteilen wären, wenn die Druckvorlagen einmalig erstellt, die Waren jedoch über einen längeren Zeitraum eingeführt werden (BFH-Beschluss vom 17.01.2023, VII R 7/20).

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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