BFH folgt EuGH zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Eingangsleistungen, die eine geschäftsleitende Holding als unentgeltlichen Gesellschafterbeitrag in ihre Tochtergesellschaften einlegt, berechtigen laut EuGH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Dem folgt nun der BFH in seiner Folgeentscheidung. 

Mit Urteil vom 08.09.2022 (C‑98/21) entschied der EuGH nach Vorlage durch den BFH, dass der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen besteht, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setze stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen (vgl. Steuernachrichten vom 15.09.2022).

Dem schloss sich der BFH nun in seiner Folgeentscheidung an (BFH-Urteil vom 15.02.2023 (XI R 24/22 (XI R 22/18)).

Dabei betont der BFH, dass einer Holdinggesellschaft der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen ist, die

  • nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
  • nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
  • in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
  • nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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