Bezieht ein Unternehmer Outplacementberatung für seine Beschäftigten, kann der Unternehmer laut BFH die darauf anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Der Unternehmer kann auf eine Eingangsleistung gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gemäß § 15 UStG abziehen, wenn er die Eingangsleistung für sein Unternehmen bezieht und für nicht den Vorsteuerabzug ausschließende Ausgangsumsätze verwendet. Diese Veranlassung ist zweifelhaft, wenn die Eingangsleistung sich auf andere Personen auswirkt oder ihnen zugutekommt. Denn dann stellt sich die Frage, ob die Eingangsleistung für eben diese anderen Personen bezogen wurden anstatt für die Ausgangsumsätze des Unternehmers.
Der BFH hat nun erneut entschieden, dass der Vorsteuerabzug gegeben ist, wenn das Interesse des Unternehmers an der Eingangsleistung vorrangig ist und die von den anderen Personen erlangten Vorteile gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmers untergeordnet sind (BFH-Urteil vom 30.06.2022, V R 32/20).
Für Personalabbau-Maßnahmen, wie z.B. Bewerbungstrainings durch ein Outplacementunternehmen, ist eben dies der Fall. Das Interesse des Beschäftigten, der das Unternehmen verlassen soll, tritt hinter die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers bzw. Arbeitgebers zurück. Denn das Interesse des Unternehmers besteht in dem unternehmerischen Ziel, Personal abzubauen und nicht darin, den Beschäftigten Vorteile wie eine Weiterbildung zukommen zu lassen. Die Vorteile sind also lediglich eine Begleiterscheinung. Entsprechend verneint der BFH auch, dass ein tauschähnlicher Umsatz im Sinne von § 3 Abs. 12 S. 2 UStG vorliegt, auch wenn arbeitsrechtlich die beabsichtigte Aufhebung des Arbeitsvertrages die Outplacementberatung bedingt.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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