Am 17.10.2022 hat der Finanzausschuss des Bundesrats Empfehlungen für die Bundesratsstellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 vorgelegt. Darin findet sich u.a. eine deutliche Erweiterung der Sperrfristtatbestände in § 6 Abs. 5 EStG in Reaktion auf die jüngere BFH-Rechtsprechung sowie eine Neufassung von § 27 Abs. 8 KStG mit Einbeziehung von Drittstaaten- und EWR-Kapitalgesellschaften.
Empfehlungen der Bundesratsausschüsse dienen der Vorbereitung einer gemeinsamen Länderposition und sind damit insbesondere bei zustimmungspflichtigen Steuergesetzen ein guter Frühindikator, welche Länderforderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch eine Rolle spielen könnten. In seinen Empfehlungen vom 17.10.2022 setzt sich der Finanzschuss des Bundesrats für zahlreiche Ergänzungen am Regierungsentwurf des JStG 2022 ein.
Hervorzuheben ist der Vorschlag einer deutlichen Erweiterung und Verschärfung der Sperrfristtatbestände in § 6 Abs. 5 EStG. In Reaktion auf die BFH-Urteile vom 15.07.2021 (IV R 36/18) und vom 18.08.2021 (XI R 43/20, XI R 20/19) (vgl. Steuernachrichten vom 03.03.2022) sollen die empfohlenen Änderungen die bisherige restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich kodifizieren (vgl. BMF-Schreiben vom 08.12.2011). Nach den Empfehlungen soll u.a. eine Rechtsgrundlage für die Annahme eines Verstoßes gegen die Veräußerungssperrfrist (§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG) nach einer Einzelwirtschaftsgut-Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auch bei Veräußerung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils geschaffen werden. Zudem schlägt der Finanzausschuss des Bundesrats vor, die sog. Körperschaftsklauseln nach§ 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG zu erweitern.
Darüber hinaus fordern die Bundesratsausschüsse in ihrer umfangreichen Beschlussempfehlung u.a. eine Neufassung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) mit Einbeziehung von Drittstaaten- und EWR-Kapitalgesellschaften sowie die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung.
Das Plenum des Bundesrats wird die Ausschussempfehlungen in seiner Sitzung am 28.10.2022 diskutieren und eine Stellungnahme zum JStG 2022 beschließen. Im Anschluss wird sich die Bundesregierung dazu äußern. Entscheidend wird letzten Endes sein, welche der Länderforderungen sich die Koalitionsfraktion im Bundestag auch vor dem Hintergrund der damit teilweise einhergehenden steuerlichen Belastungen zu eigen machen werden. Ob die Empfehlungen des Bundesrat-Finanzausschusses also überhaupt in das Gesetz aufgenommen werden, bleibt vorerst abzuwarten.
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