Behandlung dauerdefizitärer Tätigkeiten bei der öffentlichen Hand

Nachdem der BFH bereits Anfang Juli ein Urteil zu Fragen der Verlustverrechnung bei der sog. Spartenrechnung veröffentlichte, war auch das nun veröffentlichte Urteil in dem (abgetrennten) Verfahren mit Spannung erwartet worden. Aus verfahrensrechtlichen Gründen ließ der BFH jedoch Fragen unbeantwortet. 

Wie berichtet, äußerte sich der BFH im Urteil vom 14.03.2024 (V R 51/20) zur Frage der Verlustverrechnung im Rahmen der sog. Spartenrechnung des § 8 Abs. 9 KStG.  Konkret betroffen war eine Eigengesellschaft (GmbH) einer Stadt, die sowohl an einer im Verkehrssektor tätigen GmbH (A-GmbH) als auch an einer im Versorgungssektor tätigen Gesellschaft (B-AG) beteiligt war. Mit der Verkehrsgesellschaft bestand eine Organschaft, aus der Dauerverluste resultierten. Mit der Versorgungsgesellschaft wurde nachträglich eine weitere Organschaft begründet. Der BFH bejahte in diesem Urteil das Einfrieren der Verlustvorträge (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024).

Das Verfahren war hinsichtlich anderer Zeiträume bzw. Bescheide abgetrennt worden, sodass insoweit Antworten auf weitere Fragen bei der Spartenrechnung erhofft wurden. Nun hat der BFH auch in diesem Verfahren sein Urteil veröffentlicht. Dabei stufte er jedoch die zugrundliegende Klage bereits als unzulässig ein und verwarf daher die Entscheidung der Vorinstanz (Hessisches FG vom 06.04.2020, 4 K 1112/18) auch hinsichtlich der in diesem Verfahren betroffenen Bescheide.

Laut Leitsatz des BFH ist bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft i.S.d § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG erst mit der getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte und mit dem Unterlassen einer Verlustverrechnung oder eines Verlustabzugs (§ 8 Abs. 9 Satz 2, 4 und 5 KStG) eine Entscheidung darüber verbunden, ob eine neue, gesonderte Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG vorliegt. Dies gelte entsprechend für den Veranlagungszeitraum, in dem eine Organschaft neu begründet wird (BFH-Urteil 14.03.2024, V R 2/24). Damit bleiben insbesondere Fragen hinsichtlich der Folgen der Aufnahme neuer Tätigkeiten im Rahmen der Spartenrechnung in Organschaftsfällen vom BFH weiter unbeantwortet. Ebenso traf der BFH vorliegend keine Aussage zu der beihilferechtlichen Einordnung.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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