Begriff des „Betreibenlassens“ im Sinne des Stromsteuerrechts

Der BFH führt aus, unter welchen Kriterien ein „Betreibenlassen“ einer Stromerzeugungsanlage anzunehmen sei. Dies kann wesentliche Auswirkungen auf die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b Stromsteuergesetz (StromStG) haben.

Für die dezentrale Erzeugung von Strom in Kleinanlagen ist u.a. eine Steuerbefreiung für denjenigen vorgesehen, der eine Anlage betreibt oder betreiben lässt (wobei weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie die Leistung des Stroms an Letztverbraucher und die Entnahme im räumlichen Zusammenhang).

Im streitgegenständlichen Fall beauftragte eine Gemeinde für die Versorgung eines Schulgebäudes ein drittes Unternehmen („KG“) zur Errichtung und zum Betrieb eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Hierzu stellt der BFH mit Urteil vom 15.12.2020 (VII R 36/18) fest, dass die Gemeinde das BHKW durch die KG betreiben lässt. In der Folge stehe ihr die Stromsteuerbefreiung zu.

Die Begriffe des „Betreibens“ und „Betreibenlassens“ beziehen sich auf die Fälle des sog. „Contractings“, d.h. das Auslagern der Planung, des Baus, der Finanzierung, des Unterhalts und des Betriebs von Energieversorgungsanlagen. Daher setzt der BFH für ein „Betreibenlassen“ die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Betreiber der Anlage voraus. Diese Einflussnahme könne rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein (hier insbesondere bejaht worden aufgrund der Entscheidung über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens seitens der Gemeinde). Klarstellend fügt der BFH hinzu, dass es u.a. nicht auf das Tragen des wirtschaftlichen Risikos oder die Verfügungsmacht über die Anlage ankomme.

Für Unternehmen ist es somit lohnenswert, die Vertragskonstellation mit dritten Betreibern von Anlagen im Lichte der Entscheidung zu überprüfen. Vorsicht ist geboten, da es laut BFH an einer für das Betreibenlassen erforderlichen Einflussnahmemöglichkeit fehle, wenn Strom auf dem freien Markt lediglich zugekauft wird (der bloße Ankauf oder das bloße Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage führe nicht zum „Betreibenlassen“).

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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