Nach dem BMF äußert sich auch der EuGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Garantiezusagen. Vor dem EuGH ging es jedoch um die damit zusammenhängende Vorsteuerkorrektur. Dessen Urteil steht den Aussagen des BMF-Schreibens nicht entgegen.
Garantiezusagen sind aktuell umsatzsteuerlich in der Diskussion. Jüngst hat das BMF im Nachgang zur BFH-Rechtsprechung seine (geänderte) Auffassung dargelegt, dass Garantiezusagen eines Lieferers eigenständige Leistungen sind. Sie stellen keine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung dar und sind umsatzsteuerbefreit. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Garantiezusage ist mithin ausgeschlossen. Eine solche Behandlung will das BMF auf Garantiezusagen nach dem 31.12.2021 angewendet wissen (siehe eNewsletter Tax vom 24.06.2021).
In der Rechtssache Rádio Popular (C-695/19 vom 08.07.2021) hatte der EuGH nun darüber zu entscheiden, wie sich die umsatzsteuerliche Befreiung der Umsätze auf den Vorsteuerabzug auswirkt. Nicht streitig war, ob die Garantiezusagen von der Mehrwertsteuer überhaupt zu befreien sind. Allerdings unterschied sich der Sachverhalt vor dem EuGH zum Mustersachverhalt der BMF-Schreiben dahingehend, dass im EuGH-Fall ein Versicherungsunternehmen mit einbezogen wurde. Im BMF-Mustersachverhalt ist dies nicht der Fall. Einigkeit bestand vor dem EuGH über die Steuerfreiheit der Versicherungsleistung. Auch der EuGH ordnete die Leistung als zu einem Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 bst. a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dazugehörig ein. Fraglich war jedoch, ob die befreiten Umsätze bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs gemäß Art. 174 Abs. 2 b) MwStSystRL unberücksichtigt bleiben müssen. Dies würde dazu führen, dass trotz befreiter Umsätze der volle Vorsteuerabzug gewährt würde. Dies ist nicht der Fall, entschied der EuGH. Die Vermittlung der Garantiezusagen führt daher zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Betrag.
Zusammenfassend steht das EuGH-Urteil der BFH-Rechtsprechung und der (geänderten) Auffassung des BMF-Schreibens vom 24.06.2021 nicht entgegen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung.
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