Aktuelle Forschungszulagen-Verordnung im Bundesrat

Aufgrund der Erweiterung der Forschungszulage durch das Wachstumschancengesetz (WtChancenG) wird die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) angepasst. Der Bundesrat hat der entsprechenden Änderungsverordnung zugestimmt.

Am 22.03.2024 hat der Bundesrat der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes zugestimmt, mit der einige Aspekte aus dem WtChancenG ergänzt werden.

Vor dem Hintergrund der Ausweitung der Forschungszulage auf Aufwendungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im WtChancenG werden mit der Änderungsverordnung notwendige Angaben hierzu in das Antragsformular und die Bescheinigung aufgenommen. Als Voraussetzung für eine Förderung sieht das Forschungszulagengesetz (FZulG) vor, dass im Bescheinigungsverfahren bestätigt wird, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter für ein FuE-Vorhaben erforderlich sind. Hierzu sind im Bescheinigungsverfahren entsprechende Angaben zu machen (u. a. Auflistung der Wirtschaftsgüter und Begründung).

Auch angepasst werden die Regelungen zum Zeitpunkt der Beantragung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG. Insbesondere wird dadurch sichergestellt, dass diese sowohl bereits vor Beginn eines Vorhabens als auch während seiner Durchführung sowie danach möglich ist. Dabei wird geregelt, dass Bescheinigungen zukünftig für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.

Weitere Änderungen betreffen die nun verpflichtenden Angaben zum Mitwirken von Beratern bei Antragstellung, u. a. zur Verhütung von Missbrauchsfällen, sowie die Anpassung der Datenschutzklauseln.

Nicht enthalten in der vom Bundesrat bestätigten Änderungsverordnung ist der ursprünglich geplante Verzicht auf die Abfrage der verbundenen Unternehmen (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 5 FZulBV) im Bescheinigungsverfahren. Diese Vereinfachung war zwecks Bürokratieabbaus noch im Entwurf der Änderungsverordnung vorgesehen. 

Die Änderungsverordnung tritt grundsätzlich am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.