Das BMF aktualisiert sein Anwendungsschreiben zur lohnsteuerlich wichtigen Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen. Neu enthalten ist nun unter anderem die Behandlung von Gutscheinportalen sowie die Möglichkeit der Begrenzung auf PLZ-Bezirke.
Nach der mit dem JStG 2019 eingeführten gesetzlichen Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn in § 8 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich nur Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug einzuordnen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Mit BMF-Schreiben vom 15.03.2022 aktualisiert nun das BMF sein Anwendungsschreiben aus dem Vorjahr.
Neu wurde im Bereich der begrenzten Akzeptanzstellen auch deren Onlineshops aufgenommen (Rdnr. 10 Buchst. a des BMF-Schreibens). Des Weiteren ist nun eine Beschränkung der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde durch Wahl von (auch bundeslandübergreifenden) PLZ-Bezirken möglich. Die Auswahl dieser PLZ-Bezirke kann dabei auch durch den Arbeitnehmer erfolgen (Rdnr. 10 Buchst. c des BMF-Schreibens). Grundsätzlich gelten (wie bisher) Geschäfte einer Ladenkette als begünstigter begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen. An dieser Stelle bejaht das BMF nun die grundsätzliche Begünstigung auch, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann (Rdnr. 10 Buchst. d des BMF-Schreibens).
Dagegen ist bei Gutscheinen, die ausschließlich zum Bezug bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einer Waren- oder Dienstleistungspalette berechtigen, der bloße Bezug auf eine Händlerkategorie laut BMF-Schreiben unzureichend (sog. Merchant Category Code, MCC). Sobald zusätzlich noch andere Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, muss geprüft werden, ob die Gutscheine auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen beschränkt sind (Rdnr. 12 des BMF-Schreibens).
Neu sind auch die Ausführungen zur Behandlung von Gutscheinportalen. Danach sind laut BMF Gutscheine, die zum Bezug anderer Gutscheine berechtigen, grundsätzlich keine Sachbezüge, es sei denn, dass durch technische oder vertragliche Festlegungen sichergestellt ist, dass die Gutscheine nur gegen andere Gutscheine, die zum Waren- oder Dienstleitungsbezug berechtigen, eingelöst werden können (Rdnr. 24 Buchst. f des BMF-Schreibens).
U.a. äußert sich das BMF auch zum Auslagenersatz, für dessen Steuerfreiheit i.S.v. § 3 Nr. 50 EStG es grundsätzlich darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer nicht in eigenem Interesse, aber für Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat (Rdnr. 20 und 21 des BMF-Schreibens).
Redaktionell hat das BMF auch die ab 01.01.2022 geltende (angehobene) 50 Euro-Sachbezugsgrenze nachgezogen. Das Schreiben ersetzt das alte BMF-Schreiben vom 13.04.2021 und ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei weiterhin bis zum 31.12.2021 für bestimmte Gutschein- und Geldkarten eine Nichtbeanstandungsregelung besteht (vgl. Rdnr. 30 des BMF-Schreibens).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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