Das BMF passte zum Jahresende seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass u.a. an ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BFH an. Außerdem werden redaktionelle Unschärfen beseitigt.
Mit Schreiben vom 17.12.2021 passte das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung des BFH und EuGH an, die seit der letzten Änderung mit Schreiben vom 15.12.2020 ergangen ist und im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht wurde.
Aus den diversen Anpassungen, vollkommen unterschiedlicher Natur, können ein neuer Absatz zu § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG für Roamingleistungen an Nichtunternehmer oder Aussagen zur Vorsteuervergütung und deren Antragsverfahren hervorgehoben werden.
Materiell-rechtliche Auswirkungen intendiert das BMF mit den Anpassungen nicht.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.
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