Ausgangssituation
Bislang musste der Betreiber des Bundesanzeigers die bei ihm elektronisch eingereichten Rechnungslegungsunterlagen (z. B. Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften i. S. d. § 264a HGB) nicht nur im Bundesanzeiger bekannt machen, sondern zusätzlich an das Unternehmensregister übermitteln (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB).
Aktuelle Entwicklungen
Diese sog. Doppelpublizität ist nach den Vorgaben der EU-Digitalisierungsrichtlinie nicht mehr vorgesehen. Vielmehr sind die Unterlagen der Rechnungslegung in einem Register – dies ist in der Bundesrepublik Deutschland das Unternehmensregister – öffentlich zugänglich zu machen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I vom 13.08.2021, S. 3338 ff.) werden die Regelungen für die Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten an die Vorgaben der EU-Digitalisierungsrichtlinie angepasst. Künftig sind Rechnungslegungsunterlagen von den betroffenen Unternehmen nicht länger beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Bekanntmachung einzureichen, sondern unmittelbar und ausschließlich zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln (§ 325 Abs. 1 Satz 2 HGB n. F.). Hierbei verzichtet der Gesetzgeber auf die Möglichkeit zur fakultativen Übermittlung der in das Unternehmensregister eingestellten Unterlagen an den Betreiber des Bundesanzeigers.
Ausblick
Künftig sind Rechnungslegungsunterlagen somit ausschließlich im Unternehmensregister abrufbar, was die Funktion des Unternehmensregisters als „One-Stop-Shop“ für Unternehmensinformationen stärkt. Aufgrund der Übergangsvorschriften ist diese Neuregelung für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31.12.2021 beginnen (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 EGHGB n. F.).
ASU