Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 wird Steuerpflichtigen für Gewinnermittlungen bzw. Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2020 enden, die Möglichkeit eröffnet (steuerliches Wahlrecht), für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Computerhardware (einschließlich der dazugehörigen Peripheriegeräte) sowie von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und verarbeitung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Folglich sollen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sofort (d. h. vollständig) aufwandswirksam erfasst werden können (sog. Digi-AfA). Diese Möglichkeit bezieht sich auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte bzw. hergestellte und noch nicht vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter dieser Art.
Handelsrechtlich ist die Digi-AfA nicht zulässig, da für die Bemessung planmäßiger Abschreibungen zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstände des Anlagevermögens deren voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Ausschlaggebend sind jeweils die Verhältnisse im konkreten Betrieb. Nur in (Ausnahme-)Fällen, in denen die betriebsindividuelle Nutzungsdauer der Hard- und/oder Software tatsächlich nur ein Jahr beträgt, kann eine vollständige Sofortabschreibung – wie im BMF-Schreiben vorgesehen – auch handelsrechtlich zulässig sein. Andernfalls sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Hard- oder Software planmäßig auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzung zu verteilen. Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts zur Digi-AfA in der Steuerbilanz kann es insoweit zu entsprechenden (temporären) Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz und in der Folge ggf. zur Notwendigkeit der Bildung (passiver) latenter Steuern in der Handelsbilanz kommen.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Sofortabschreibung bzw. der sofortigen aufwandswirksamen Verrechnung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) auch für die Handelsbilanz.