Ausgangssituation
Der Konzernabschluss – bestehend aus den Pflichtbestandteilen Konzernbilanz, Konzern-Gewinn- und -Verlustrechnung, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel – kann gem. § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu geben. Über die inhaltliche Ausgestaltung einer solchen Segmentberichterstattung sind dem Gesetz keinerlei Vorgaben zu entnehmen. Diese Regelungslücke wurde bislang durch den Deutschen Rechnungslegungsstandard (DRS) Nr. 3 „Segmentberichterstattung“ ausgefüllt.
Aktuelle Entwicklungen
Am 12.05.2020 hat der HGB-Fachausschuss des DRSC den Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 28 Segmentberichterstattung (DRS 28) verabschiedet, durch den der bislang geltende DRS 3 aufgehoben wird. DRS 28 folgt konsequent dem sog. Management Approach, nach dem sich die Segmentierung aus der internen Organisations- und Berichtsstruktur ergibt.
Ein operatives Segment ist nach der Definition in DRS 28.9 der Teil des Konzerns, der geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, die potenziell oder tatsächlich zu externen bzw. intersegmentären Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen führen, für den eigenständige Finanzinformationen vorliegen und der regelmäßig von der Konzernleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung wirtschaftlich beurteilt wird. Hierzu zählen auch Segmente, die ihre Leistungen ausschließlich oder überwiegend an andere operative Segmente abgeben (vertikal integrierte Segmente). Des Weiteren unterscheidet DRS 28 produktorientierte von geografischen Segmenten.
Während DRS 3.20 eine Kongruenz der anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in allen Konzernabschlussbestandteilen einschließlich der Segmentberichterstattung für zwingend erforderlich hielt, ist die Segmentberichterstattung gem. DRS 28 – dem Management Approach folgend – in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen der internen Berichterstattung, die von der Konzernleitung vornehmlich für die Konzernsteuerung verwendet wird, zu erstellen. Es kann daher vorkommen, dass der Segmentberichterstattung vom Konzernabschluss abweichende Ansatz- und Bewertungsmethoden zugrunde liegen. Damit die Adressaten die Daten der Segmentberichterstattung mit den Daten des Konzernabschlusses vergleichen können, verlangt DRS 28 bestimmte Überleitungsrechnungen sowie eine Erläuterung der Bewertungsgrundlagen.
Ausblick
Nach seiner Bekanntmachung im Bundesanzeiger gilt für DRS 28 die Vermutung, zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung zu gehören. Der Standard soll erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, anwendbar sein. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
KPH/ASU