Am 27. März 2020 wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht unter anderem folgende Änderungen vor:
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht eines Geschäftsführers eines haftungsbeschränkten Unternehmens, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife durch die Folgen der Corona-Pandemie verursacht wurde. Sofern zum 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und Aussicht zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht.
Die Zulässigkeit von Insolvenzanträgen durch Gläubiger wurde ebenfalls eingeschränkt. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt bei Insolvenzanträgen von Gläubigern, die zwischen 28. März und 28. Juni 2020 gestellt werden, voraus, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurde ermächtigt, beide Regelung durch Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 zu verlängern.