ldung (einschließlich Altersversorgung) des Hochschullehrers jedoch ausschließlich durch die außeruniversitäre Forschungseinrichtung.
Im Wissenschaftsbetrieb kommt es häufig zu sogenannten gemeinsamen Berufungen, d. h. der Verbindung einer Hochschulprofessur mit einer Tätigkeit an einer (privaten oder halbstaatlichen) außeruniversitären Forschungseinrichtung. Hierfür haben sich verschiedene Modelle etabliert, die wir vor dem umsatzsteuerlichen Hintergrund darstellen.
Jülicher Modell (Beurlaubungsmodell)
Der Hochschullehrer wird an einen Lehrstuhl der Universität berufen und gleichzeitig unter Wegfall seiner Bezüge beurlaubt, um an der außeruniversitären Forschungseinrichtung Aufgaben wahrzunehmen. Während der Beurlaubungszeit wird er durch die außeruniversitäre Forschungseinrichtung vergütet. Da die Beurlaubungszeiten ruhegehaltsfähig sein können, erfolgt mitunter eine entsprechende Ausgleichszahlung von der außeruniversitären Forschungseinrichtung an die Universität. Neben seiner Tätigkeit an der außeruniversitären Forschungseinrichtung kommt der Hochschullehrer noch einer regelmäßig auf zwei Semesterwochenstunden reduzierten Lehrverpflichtung an der Universität nach, die nicht gesondert vergütet wird.
Eine umsatzsteuerbare Personalgestellung wird – trotz der auf zwei Semesterwochenstunden reduzierten Lehrverpflichtung – nicht angenommen, da es zu keinem Leistungsaustausch zwischen Universität und außeruniversitärer Forschungseinrichtung kommt. Denn die Vergütung des Hochschullehrers erfolgt unmittelbar durch die außeruniversitäre Forschungseinrichtung. Ausgleichszahlungen für Versorgungsbezüge und die Lehrtätigkeit von zwei Semesterwochenstunden werden von der Finanzverwaltung üblicherweise nicht als Leistungsaustausch angesehen.
Thüringer Modell (Trennungsmodell)
Das Thüringer Modell ist dem Jülicher Modell sehr ähnlich. Allerdings erfolgt hier lediglich die Berufung mit Titelführungsbefugnis durch die Hochschule, die Beso
Die steuerliche Beurteilung entspricht der beim Jülicher Modell.
Karlsruher Modell (Nebentätigkeitsmodell)
Der Hochschullehrer übernimmt zusätzlich zu seiner Tätigkeit an der Universität eine von der außeruniversitären Forschungseinrichtung gesondert vergütete Nebentätigkeit bei dieser.
Eine Personalgestellung liegt auch in diesem Modell nicht vor. Die vom Hochschullehrer an der außeruniversitären Forschungseinrichtung erbrachten Leistung werden von dieser gesondert vergütet. Ein Leistungsaustausch zwischen Universität und außeruniversitärer Forschungseinrichtung besteht damit nicht. Er kann auch nicht in die Zustimmung der Universität zu der Nebentätigkeit des Hochschullehrers hineininterpretiert werden, da der Hochschullehrer grundsätzlich frei ist in seiner Entscheidung ist, ob und in welchem Umfang er Nebentätigkeiten erbringt.
Berliner Modell (Erstattungsmodell)
Hier erfüllt der Hochschullehrer seine Verpflichtungen durch seine Tätigkeit bei der außeruniversitären Forschungseinrichtung und lehrt zusätzlich an der Universität mit einem Umfang von regelmäßig zwei Semesterwochenstunden. Die außeruniversitäre Forschungseinrichtung erstattet der Universität die Personalkosten, gegebenenfalls zuzüglich eines Versorgungszuschlags.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 26. November 2020, DStR 2021, 292) liegt mit dem Berliner Modell eine umsatzsteuerbare und -pflichtige Personalüberlassung aus dem Hoheitsbereich der Hochschule an die außeruniversitäre Forschungseinrichtung vor. Danach soll eine entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer (hier: der Universität) angestellten Arbeitnehmern (den Hochschullehrern) an einen Dritten, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt (die außeruniversitäre Forschungseinrichtung), gegeben sein (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 18a S. 1-3 UStAE). Diese Beurteilung des BMF verteuert die Kooperation um die auf die weiterberechneten Personalkosten anfallende Umsatzsteuer. Denn regelmäßig sind die beiden Beteiligten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Angesichts der klaren Positionierung des BMF ist eine abweichende Behandlung in der Praxis nicht ohne erhebliche Risiken für die Beteiligten und die handelnden Personen möglich und verbietet sich damit nach unserer Einschätzung.
Soweit ersichtlich, hat sich die Finanzverwaltung nicht mit folgenden Überlegungen beschäftigt:
Hochschulen gelten grundsätzlich nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Die Kooperation im Rahmen gemeinsamer Berufungen dient der gemeinsamen oder abgestimmten Durchführung von Forschung und Lehre. Ihr Ziel ist es, eine Trennung der anwendungsorientierten Forschung an den außeruniversitären Forschungseinrichtungen von der mehr grundlagenorientierten Forschung an den Hochschulen zu vermeiden. Hochschulen werden damit auch bei der gemeinsamen Berufung mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Rahmen der ihnen obliegenden hoheitlichen Aufgabe von Forschung und Lehre – und somit nicht unternehmerisch – tätig.
Unter einer umsatzsteuerbaren Personalgestellung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die „entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, der das Personal für seine Zwecke einsetzt. Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen“ (Abschnitt 3a.9 Abs. 18a, S. 1-3 UStAE). Diese Definition passt nicht auf die Tätigkeit eines Hochschullehrers mit seinem im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 GG) besonders abgesicherten Status. Die Wissenschaftsfreiheit – die auch außerhalb der Universität greift – ermöglicht es dem Hochschullehrer, seine Aufgaben in Forschung und Lehre weisungsfrei und in Eigenverantwortung wahrzunehmen. Es ist daher von Verfassung wegen nicht möglich, einen Hochschullehrer so an ein außeruniversitäres Forschungsinstitut abzuordnen, dass dieser dort entsprechend den Weisungen des außeruniversitären Forschungsinstituts eingesetzt und in dessen Verantwortung tätig wird. Denn auch dort arbeitet er weisungsfrei.
Fazit
Nach unseren Erfahrungen sind für die Wahl des Modells für eine gemeinsame Berufung andere als steuerliche Erwägungen ausschlaggebend. Als großer Vorteil des Berliner Modell wird oft die enge Anbindung des Hochschullehrers an die Universität gesehen, durch die der wissenschaftliche Austausch gefördert wird. Entscheiden sich Universität und außeruniversitäre Forschungseinrichtung für dieses Modell – und nicht für eines der anderen, steuerlich einfacheres –, muss die Verteuerung durch die Umsatzsteuer auf die Personalkosten zunächst einkalkuliert werden. In einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob die Universität Rechtsmittel gegen diese Steuerfestsetzung einlegt. Außergerichtlich ist aufgrund des BMF-Schreibens keine Abhilfe zu erwarten, so dass der Weg zum Finanzgericht beschritten werden müsste – Verfahrensausgang offen.
Autoren: RA StB Stephan Rehbein, RA WP StB Andrea Seifert