Infrastruktur- und Großprojekte sind in tatsächlicher und juristischer Hinsicht herausfordernd. Zeit- und Kostendruck, komplexe Projekt- und Planungsabläufe sowie regulatorische Rahmenbedingungen sind nur einige der „Hürden“, die die Beteiligten im Laufe der Projektrealisierung zu überwinden haben.
Dabei erfordern die Genehmigungsverfahren viel Detailarbeit für antragstellende Unternehmen wie für Genehmigungsbehörden gleichermaßen. Während es auf Seiten der Unternehmen seit jeher üblich ist, externe Fachexperten einzuschalten, war dies auf Seiten der Behörden bisher kaum der Fall. Dies war so lange unproblematisch, wie in den Genehmigungsbehörden ausreichend Fachpersonal vorhanden war, um die Detailarbeit in angemessener Zeit bzw. innerhalb bestehender Fristen abzuarbeiten.
Wie viele andere Sektoren sehen sich auch Genehmigungsbehörden zunehmend mit den Folgen des Fachkräftemangels konfrontiert. Ein Mangel an Personal wirkt sich unweigerlich auf Genehmigungsverfahren aus, insbesondere auf deren Dauer.
An diesem Punkt setzt das Instrument des Projektmanagers an. Hierunter ist ein externer Dienstleister zu verstehen, der von der Genehmigungsbehörde beauftragt und vom Vorhabenträger bezahlt wird. Der Projektmanager ergänzt personelle und fachliche Ressourcen in der Genehmigungsphase der Projekte passgenau. In der Regel handelt es sich hierbei um auf derartige Genehmigungsverfahren spezialisierte Anwaltskanzleien. Projektmanager übernehmen dabei arbeitsintensive Verfahrensschritte wie die Sichtung und Prüfung von Planunterlagen, die Durchführung von Anhörungsverfahren einschließlich der Auswertung von Stellungnahmen und das Verfassen von Entscheidungsentwürfen. Projektmanager ersetzen oder verdrängen dabei zu keinem Zeitpunkt die jeweilige Genehmigungsbehörde. Vielmehr bleibt diese selbst verantwortlich. Durch die Unterstützung eines Projektmanagers kann die Behörde allerdings auch bei hohem Verfahrensaufkommen und / oder komplexen Einzelverfahren eine effiziente und zügige Verfahrensführung gewährleisten.
Hinzugezogen werden Projektmanager für Großprojekte im Energie-, Fernstraßen- und Eisenbahnbereich, etwa bei Genehmigungsverfahren für Höchstspannungsleitungen. Auch für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist das Hinzuziehen eines Projektmanagers aber seit längerer Zeit ausdrücklich vorgesehen, wenn auch in der Praxis bislang selten umgesetzt. Um den Einsatz von Projektmanagern auch in diesem Bereich zu fördern, wurden kürzlich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Genehmigungsbehörden sollen nun auf jeder Stufe des Genehmigungsverfahrens einen Dritten als Projektmanager beauftragen, wenn dies durch den Antragsteller verlangt wird oder dieser die Zustimmung erteilt (§ 2b Abs. 1 9. BImSchV).
Das Einvernehmen des Antragstellers ist deshalb besonders relevant, weil dieser den Projektmanager bezahlen muss. Dies war auch in der Vergangenheit bereits so. Neu ist nun, dass die Genehmigungsbehörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren kann, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Diese neue Regelung des § 2b Abs. 3 9. BImSchV ist einer bewährten Vorgabe aus dem Energiewirtschaftsgesetz nachempfunden und dient dazu, Dreieckszahlungen zu vermeiden und damit Verwaltungsaufwand, insbesondere unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten, zu minimieren.
Soweit eine Beauftragung eines Projektmanagers erfolgen soll, sind die vergaberechtlichen Vorgaben zu beachten. Denn die Leistungen des Projektmanagers sind als öffentlicher Auftrag zu bewerten. Der damit verbundene zeitliche Aufwand ist einzukalkulieren und wird regelmäßig durch ein effizienteres und zügigeres Genehmigungsverfahren kompensiert; insbesondere bei Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und wenn komplexe umweltfachliche Fragen auftauchen, etwa zum Artenschutz.
Genehmigungsbehörden wie Vorhabenträger sollten erwägen, ob Sie im Interesse einer schnelleren Projektverwirklichung einen Projektmanager in komplexere Genehmigungsverfahren einbeziehen. Dies dürfte vielfach zum wechselseitigen Vorteil sein.
Co-Autoren: RA Dr. Christoph Anger, RA Dr. Rene Schmelting