Der § 2b UStG beschäftigt vor allem die kommunale Steuerwelt seit dem Jahr 2015. Er wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben in das UStG aufgenommen. Durch das Jahressteuergesetz 2024 steht nun eine erneute Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31.12.2026 im Raum. Wie sicher ist die Verschiebung und was bedeutet das für die Praxis?
Die Übergangsregelung des § 2b UStG, die planmäßig zum 1.1.2021 auslaufen sollte, wurde im Rahmen des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes sowie des Jahressteuergesetz 2022 bereits zweimal bis zum 31.12.2024 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).
Seit längerem kursierten bereits Gerüchte, dass die Frist erneut verschoben werden soll. Inzwischen liegt ein – noch unveröffentlichter – Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 (Stand 27.03.2024) vor, der eine weitere Verlängerung der Optionsfrist enthält. Juristische Personen des öffentlichen Rechts („JPdöR“), die § 2b UStG noch nicht anwenden, könnten die Anwendung danach noch bis zum 1.1.2027 hinauszögern. Hierzu bedarf es dann – wie auch bei den vorherigen Verlängerungen – keines Antrags der jPdöR. Lediglich der Verzicht auf die (weitere) Anwendung der Übergangsregelung, d.h. der Übergang auf § 2b UStG vor dem o.g. Stichtag, bedarf einer einmaligen Erklärung. Für die Organisationseinheiten von Bund und Ländern kann hierüber jedoch nur einheitlich entschieden werden.
Begründet wird die erneute Verschiebung mit weiterhin bestehenden offenen Rechtsfragen, wonach eine zutreffende und rechtssichere Besteuerung der JPdöR zum 1. 1.2025 voraussichtlich noch nicht flächendeckend sichergestellt werden könne. Größere Wettbewerbsbeeinträchtigungen aufgrund der Verschiebung werden vom Gesetzgeber hingegen nicht befürchtet.
Was heißt das nun für die Praxis?
Auch wenn die Verschiebung aktuell eher wahrscheinlich sein dürfte, bleibt abzuwarten, wie sich das Gesetzgebungsverfahren noch entwickelt. Der Gesetzgeber hat mit diesem Vorschlag die Bereitschaft für eine mögliche dritte Verlängerung dokumentiert – final ist das aber noch nicht. EU-rechtlich ist eine erneute Verschiebung durchaus bedenklich, wird damit doch die Umsetzung der EU-Vorgaben und Rechtsprechung für mehr als 10 Jahren hinausgeschoben. Unseres Erachtens dürfte die endgültige Verlängerung daher auch davon abhängen, wie die EU-Kommission und die gewerblichen Verbände auf den Vorschlag reagieren. Vermutlich ist mit dem Abschluss des Gesetzgebungs-verfahrens nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.
Dies macht die Entscheidung für die JPdöR bzgl. des Umstellungsprozesses nicht einfach.
Folgende Überlegungen sollten hierbei einbezogen werden:
Wer inzwischen auf die Anwendung von § 2b UStG hinreichend vorbereitet ist und seine Mitarbeiter entsprechend eingebunden hat, sollte die Einführung wie geplant zum 1.1.2025 erwägen. Ein weiteres Warten bzw. Verschieben dürfte aus organisatorischen Gründen (Anpassung von Satzungen/Verträgen, Prozessen und ggf. IT) sowie dem mit einer Verschiebung einhergehenden Wissensverlust nicht effizient sein und sicherlich auch Unmut bei den Anwendern hervorrufen. Zudem berichten uns Kommunen, die bereits heute § 2b UStG anwenden, durchweg von positiven Erfahrungen mit dem neuen „Rechtsregime“.
Allerdings kann es auch Situationen geben, bei denen eine Umstellung auf § 2b UStG zu Mehrsteuern führen wird und ein vorzeitiges Umstellen daher politisch nicht durchsetzbar ist. Denkbar ist dies z.B. bei Personalüberlassungen oder Dienstleistungen an die städtische AöR, die ggf. nicht unter § 2b UStG fallen. Insofern ist eine pauschale Aussage, ob ein (vorzeitiger) Übergang immer sinnvoll ist, nicht möglich. Allerding sollte bei der Ermittlung der Steuerlast auch immer das gegenläufige Vorsteuerabzugspotential aus Investitionskosten u. laufenden Aufwendungen berücksichtigt werden. Oftmals ergibt sich bei Berücksichtigung der (ggf. quotalen) Vorsteuer für den Gesamthaushalt eine Entlastung durch § 2b UStG.
Trotz der möglichen Verlängerung bis 2027 sollten jPdöR die Umsetzung von § 2b UStG weiterhin angehen, da das Einnahmen- und Ausgabenscreening und die Einführung der neuen Prozesse aufwändig sind. Auch wenn die Verlängerung wahrscheinlich kommen dürfte, bleiben Unsicherheiten, solange der Gesetzgebungsprozess noch läuft. Wer bereits vorbereitet ist und – unter Berücksichtigung der gegenläufigen Vorsteuer - keine größeren Mehrsteuern erwartet, sollte unter Effizienzgesichtspunkten daher an seinen Umstellungsplänen festhalten.
Autorinnen: StB Heike Sökeland, StB Lisa Hüllbüsch