Der Artikel "Grundsteuerreform: Vereinfachung der Flächenermittlung von steuerbefreitem Grundbesitz in Hessen” enthielt bereits Ausführungen zur Vereinfachung der Flächenermittlung von steuerbefreitem Grundbesitz in Hessen. Daran anschließend stellen wir Ihnen in diesem Artikel dar, welche Normen und Besonderheiten im Bereich der Grundsteuerbefreiungen im Rahmen des Deklarationsprozesses zu beachten sind, und geben Ihnen auch einen Einblick über Erleichterungen in den Bundesländern Niedersachsen und Hamburg.
Unabhängig von der Grundsteuerreform gelten auch weiterhin für die Steuerbefreiung von Grundbesitz grundsätzlich die §§ 3 und 4 GrStG. Nach § 3 GrStG ist u.a. Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, steuerbefreit. Auch fallen unter § 3 GrStG die Befreiungen für Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welcher für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird, sowie für Grundbesitz bestimmter Religionsgemeinschaften.
Sofern keine Steuerbefreiung nach § 3 GrStG in Betracht kommt ist, bleibt stets zu prüfen, ob eine sonstige Steuerbefreiung nach § 4 GrStG einschlägig ist. Unter eben diese sonstigen Befreiungen fallen u.a. die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwege sowie die Grundfläche der Bauwerke und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (z. B. Stellwerke, Brücken). Auch fällt in den Anwendungsbereich des § 4 GrStG unter bestimmten Bedingungen Grundbesitz, der Zwecken der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung dient. Gleichwohl sollte auch bei Krankenhäusern stets geprüft werden, ob die Steuerbefreiung für Grundbesitz, auf dem das Krankenhaus betrieben wird, einer sonstigen Steuerbefreiung unterliegt.
Bei Vorliegen einer Steuerbefreiung hat eine Differenzierung danach zu erfolgen, ob die gesamte wirtschaftliche Einheit der Steuerbefreiung unterliegt, die Steuerbefreiung lediglich für einen räumlich abgrenzbaren Teil gilt (§ 8 Abs. 1 GrStG) oder ein räumlich nicht abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes für steuerbefreite Zwecke verwendet wird (§ 8 Abs. 2 GrStG). Der Umfang der Steuerbefreiung ist dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Erklärungsabgabe mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ebenfalls nicht außer Acht zu lassen ist, dass bei Aufnahme einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift in das Grundsteuergesetz bis zum 31. Dezember 2024 die Grundsteuerwerte gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufzuheben sind oder bei Wegfall einer Steuerbefreiungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2024 eine Nachfeststellung der Grundsteuerwerte nach § 223 Abs. 1 Nr. 2 BewG zu erfolgen hat.
In einigen Bundesländern wird auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung bei Vorliegen von bestimmten Steuerbefreiung auch gänzlich verzichtet. So wird in Niedersachsen auf die Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung seitens der Finanzverwaltung abgesehen, soweit der Grundbesitz unverändert vollständig einer Steuerbefreiung für bestimmte Rechtsträger nach § 3 GrStG – wie beispielsweise einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - oder einer Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG unterliegt und dieser bisher mit keinem Aktenzeichen (bisher Einheitswertaktenzeichen) beim zuständigen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst ist (Niedersächsisches Ministerialblatt Nr. 11/2022, RdErl. D. MF v. 22. Februar 2022, Az.: G 1002-6).
Auch in Hamburg kann bei Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer Gebietskörperschaft oder einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) befindet, auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung verzichtet werden, sofern der Grundbesitz bereits vor dem 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitraum) vollständig nach den §§ 3 oder 4 GrStG von der Grundsteuer befreit war und diesbezüglich keine Änderung eingetreten ist. Sofern in Hamburg hingegen Grundbesitz vorliegt, der nach § 8 GrStG nur teilweise von der Grundsteuer befreit war und unverändert ist, hat die juristische Person des öffentlichen Rechts oder die AöR nur die steuerpflichtige Nutz- und Wohnfläche gegenüber der Finanzverwaltung zu erklären. Sofern insbesondere in diesen Fällen die weiteren Grundstücks- und Gebäudefläche nicht vorliegen oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand berechnet werden können, kann in der Deklaration der dem steuerpflichtigen Grundvermögen zugehörige Anteil des Grund und Bodens hilfsweise mit dem Dreifachen der steuerpflichtigen Nutz- oder Wohnfläche erklärt werden (Erlass zum Hamburgischen Grundsteuergesetz vom 23.03.2022, Az.: G 1102-2022/001-53). Bemerkenswert ist am Hamburger Erlass, dass er „nur Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“ betrifft. Nach unserem Dafürhalten sollten die Aussagen – wie in Niedersachsen - auch für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten.
Die ausgeführten Erleichterungen in Niedersachsen und Hamburg zeigen nochmals die Notwendigkeit auf, die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärungen im Einzelfall kritisch zu prüfen. Gerne geben wir Ihnen auch im Artikel “Verzicht auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung in Nordrhein-Westfalen und Bayern bei steuerbefreitem Grundbesitz” einen weiteren Ausblick über die Regelungen in anderen Bundesländern.
Autoren: RA StB Dr. Erik Ohde, Lennart Noster