FG Münster zur Rechtmäßigkeit von Feststellungen in der Anlage ÖHK

Vor dem Finanzgericht (FG) Münster stritten sich zwei kommunale Eigengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH (Organträgerin und Organgesellschaft) mit dem Finanzamt (FA) um die Rechtmäßigkeit der in der Anlage ÖHK zur Körperschaftsteuer enthaltenen Feststellungen. Das FG äußert sich in seinem Urteil vom 06.06.2024 (13 K 780/22 F) zu grundlegenden Fragen der Spartenrechnung in Organschaftsfällen.

Die Organträgerin war eine GmbH mit kommunalen Anteilseignern. Sie war an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt, so auch an der hier ebenfalls klagenden Organgesellschaft. Zwischen der Organträgerin und ihren Tochtergesellschaften bestanden jeweils Gewinnabführungsverträge, so dass sich ein Organkreis ergab.

Die im vorliegenden Verfahren klagende Organgesellschaft hatte ihre Umsätze vorwiegend aus der Erbringung von Dienstleistungen an die anderen Organgesellschaften erwirtschaftet. Das FA hatte im Anschluss an eine Betriebsprüfung gegenüber der Organgesellschaft Bescheide über gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 14 Abs. 5 KStG erlassen, jeweils nebst ergänzender Anlage ÖHK. In dieser wurde die Tätigkeit der Organgesellschaft wie folgt festgestellt: „Sonstige, nicht querverbundsfähige Tätigkeit (kfm. Dienstleistungen)“.

Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG sind das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen. Was genau unter diesen „anderen Besteuerungsgrundlagen“ zu verstehen ist, ist bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gehört hierzu auch die Zuordnung des Einkommens der Organgesellschaft zu näher zu bezeichnenden Tätigkeiten in der Anlage ÖHK, wenn beim Organträger eine Spartentrennung vorzunehmen ist.

Das FG sah dies anders und hat daher die Feststellungsbescheide jeweils „im Umfang der Anlage ÖHK“ aufgehoben.

In seiner Urteilsbegründung zählt das FG diejenigen Feststellungen auf, die nach seiner Ansicht bei der Organgesellschaft gesondert festzustellen sind. Dazu gehöre u.a. der Umstand, dass in dem Einkommen der Organgesellschaft Einkommensteile enthalten sind, die Ausfluss eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG seien. Hingegen seien weder Beschreibungen der Tätigkeiten aufzunehmen noch eine bloße Wiedergabe des aus dem Handelsregister entnommenen Gesellschaftszwecks. Denn bei Organgesellschaften sei die Spartentrennung nach der Gesetzessystematik überhaupt nicht anzuwenden, sondern ausschließlich auf Ebene der Organträgerin. Durch die gesonderten Feststellungen gegenüber der Organgesellschaft dürfe auch kein Präjudiz für die Spartentrennung bei der Organträgerin geschaffen werden.

Den Ausführungen des FG lässt sich entnehmen, dass dem Organträger nicht nur Einkommen, sondern auch die jeweiligen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden. An dieser Aussage konnte man aufgrund des einen oder anderen jüngeren BFH-Urteils durchaus Zweifel haben. Da die Revision zugelassen wurde, wird der BFH die Chance bekommen, hier noch einmal seine Ansicht klarzustellen.

Leider bot sich dem FG aufgrund des eingeschränkten Klagegegenstands nicht die Gelegenheit, sich dazu zu äußern, ob Dienstleistungen, die von einer Konzerngesellschaft für andere Konzerngesellschaften erbracht werden, zwingend einer eigenen Sparte „Dienstleistungen“ zuzuordnen sind, oder ob sie als Bestandteile/Ergänzungen der anderen Tätigkeiten auch unter die anderen Sparten subsumiert bzw. aufgeteilt werden können. Dies ist ein häufiges Streitthema bei Betriebsprüfungen.

AutorInnen: StB Gabriele Kirchhof, RA Jörg Bittscheidt