FG Düsseldorf zum Vorliegen eines einheitlichen Betriebs gewerblicher Art im Falle der Nutzungsüberlassung von Sportstät

Das FG Düsseldorf hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob die zeitweise Überlassung von unterschiedlichen Sportstätten an verschiedene Nutzer durch eine Stadt den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet und damit einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet (Urteil vom 3. August 2022 – 7 K 2498/18 K,F).

Im zu entscheidenden Fall hatte eine Stadt diverse Sportstätten (Turnhallen, Sporthallen, Sportplätze, etc.) neben dem schulgebundenen Gebrauch auch zeitweise an Dritte überlassen. Das Finanzamt hatte die Veranlagung eines einheitlichen BgA „Turn- und Sporthallen“ unter der Begründung abgelehnt, dass jede Turn- oder Sporthalle eine gesonderte Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG darstelle und damit bereits die erforderliche Grenze für die wirtschaftliche Bedeutsamkeit eines BgA (EUR 30.678 für den gegenständlichen Veranlagungszeitraum) jeweils nicht überschritten werde.

Der 7. Senat des FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 3. August 2022 das Vorliegen eines einheitlichen BgA „Turn- und Sporthallen“ entgegen der Meinung des Finanzamts bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Vermietung der Sportstätten an eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzer hatte nach Meinung des FG den Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit überschritten, da beachtliche Nebenleistungen durch die Stadt erbracht wurden. Zum einen wurde neben den Flächen, Gebäuden und Hallen auch eine vollständige Infrastruktur zur Ausübung von sportlichen Betätigungen überlassen. Dazu gehörten Sanitäreinrichtungen sowie für den Sport notwendige Vorrichtungen und Sportgeräte. Zum anderen erbrachten die Platz- und Hallenwarte sowie die Schulhausmeister Leistungen, die bei einer üblichen Vermietung im Rahmen einer Vermögensverwaltung nicht vom Vermieter übernommen werden. Insbesondere gehörte dazu die Wärmesteuerung und der Schließdienst für die Sportstätten. Zuletzt kam hinzu, dass die Stadt für die überwiegende Anzahl der Sportstätten weiterhin Trägerin der Verkehrssicherungspflicht war, welche über das übliche Maß für Vermieter hinausging.

In seinem Urteil hat das FG ferner das Vorliegen eines einheitlichen BgA bejaht, da gleichartige Tätigkeiten vorlagen, die im Rahmen einer einheitlichen Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG erbracht wurden. Es lagen insbesondere deshalb keine verschiedenen Tätigkeiten vor, da die Tätigkeiten im Kern und nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt identische Tätigkeiten darstellten. Eine einheitliche Einrichtung war sodann aufgrund einer funktionellen Einheit der gegenständlichen Tätigkeiten anzunehmen. Die funktionelle Einheit ergab sich u. a. dadurch, dass die Durchführung, Organisation und Verwaltung der Nutzungsüberlassungen unter einer besonderen Leitung (durch den Fachbereich) standen. Zudem wurde für die verwaltungsorganisatorische und kaufmännische Abwicklung ein eigener Mitarbeiter beschäftigt sowie für den Fachbereich ein gesonderter Buchungskreis bei der Stadt geführt. Im Ergebnis war eine einheitliche Einrichtung anzunehmen, welche auch die Gewichtigkeitsgrenze für das Vorliegen eines BgA (s. o.) überschritten hatte.

Vergleichbare Fragestellungen können sich regelmäßig bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ergeben, da hier häufig dezentrale Strukturen vorliegen, die unter Umständen auch zu mehreren Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG führen können. Ob die Annahme eines einheitlichen BgA oder mehrerer Einrichtungen vorteilhaft ist, hängt von der betreffenden Fallkonstellation ab. Relevante Aspekte sind hierbei das Überschreiten der Gewichtigkeitsgrenze, die Möglichkeit der Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen sowie ggf. die Bilanzierungspflicht des BgA. Auch die Frage, ob der Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit überschritten wird, kann meist nicht pauschal, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung beantwortet werden.

Autor:innen: StB Dr. Carolin Rublack, StB Jörn Sievering