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Der Bundesrat hatte am 7. Oktober 2022 mehreren Gesetzen zugestimmt, die inzwischen auch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Darunter ist das 8. Verbrauchsteuer-Änderungsgesetz, welches im Wesentlichen Änderungen im Biersteuerrecht enthält. Fast unbemerkt ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aber auch die Verlängerung der Anwendung des reduzierten Umsatzsteuersatzes auf Gastronomieleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) in den Gesetzesbeschluss aufgenommen worden. Die Reduzierung des Steuersatzes auf die Abgabe von Speisen (Restaurations- und Verpflegungsleistungen) war im Rahmen der Coronahilfsmaßnahmen zum 1. Juli 2020 befristet eingeführt und bereits einmal bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden. Die Maßnahme wurde nun um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Wie bisher bezieht sich die Begünstigung auf jegliche Abgabe von Speisen, was die Unterscheidung, ob eine Verpflegungsdienstleistung vor Ort oder „Essen to go“ vorliegt, für den Steuersatz (7%) entbehrlich macht. Die Abgabe von Getränken ist jedoch weiterhin mit 19% zu besteuern, sodass eine Aufteilung des Entgelts nach wie vor erforderlich ist.