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Zweites Entlastungspaket in Kraft

Die Ampelparteien haben sich auf ein Maßnahmenpaket zur Milderung der Folgen der Corona-Pandemie und des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine geeinigt (BMF, Mitteilung vom 27.04.2022). Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht unter anderem einen Kinderbonus und eine Energiepreispauschale für Erwerbstätige und Familien vor. Am 20.05.2022 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 12.05.2022 verabschiedeten Gesetz zugestimmt. Es ist seit 28.05.2022 in Kraft.

Energiepreispauschale – begünstigter Personenkreis

Alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten eine Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 Euro. Einen Anspruch auf die Pauschale haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem laufenden Arbeitsverhältnis beziehen und entweder in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte (§§ 13, 15 oder 18 EStG) beziehen, steht die Pauschale ebenfalls zu.

Wer in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhält die Pauschale nicht. Auch Grenzpendler sind von der Erleichterung ausgeschlossen. Auf die Pauschale fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Energiepreispauschale und Lohnsteuerabzugsverfahren

Liegt am 01.09.2022 ein Arbeitsverhältnis vor, wird die Pauschale grundsätzlich vom Arbeitgeber im September 2022 ausgezahlt. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer monatlich anmelden, können die Energiepreispauschale im Rahmen der Anmeldung für den Monat August abziehen und sich so refinanzieren. Sie ist als sonstiger Bezug zu versteuern und vom Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Buchstaben „E“ zu kennzeichnen.

Wird die Lohnsteuer quartalsweise oder nur jährlich angemeldet, ist die Pauschale beim Gesamtbetrag der bis zum 10.10.2022 bzw. 10.01.2023 einzubehaltenden Lohnsteuer zu kürzen. Diese Arbeitgeber können zudem die Pauschale erst zum im Oktober (quartalsweise Anmeldung) bzw. gar nicht (jährliche Anmeldung) auszahlen. Wird die Pauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, kann sie im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden – vorausgesetzt der betreffende Arbeitnehmer ist anspruchsberechtigt; dies gilt beispielsweise für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, wenn das Haushaltsscheckverfahren genutzt wird und es sich um das einzige Beschäftigungsverhältnis handelt.

Kinderbonus

Der Kinderbonus 2022 in Höhe von 100 Euro soll im Juli 2022 von den Familienkassen ausgezahlt werden. Er soll besondere Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise abfedern. Der Bonus wird in die Prüfung, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger sind, einbezogen und wirkt sich daher bei höheren Einkommen letztlich regelmäßig nicht aus.

Arbeitnehmerpauschbetrag und Grundfreibetrag

Das Gesetz hebt den Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 01.01.2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro an. Der Grundfreibetrag erhöht sich zum 01.01.2022 von 9.984 Euro auf 10.347 Euro.

Vorgezogene Erhöhung der Pendlerpauschale

Zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten wurde die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 38 Cent vorgezogen. Sie gilt ebenso wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener bereits ab dem 01.01.2022 und betrifft auch Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie frühzeitig klären, wie sie die Auszahlung der Energiepreispauschale an ihre international entsendeten Beschäftigten unter Beachtung der jeweiligen rechtlichen und faktischen Rahmenbedingungen praktikabel gestalten können. Wurde eine Tax Equalization vereinbart, sollte zudem bereits vor der Zahlung die Behandlung in der Steuerausgleichsberechnung festgelegt und kommuniziert werden.