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Zukunftsfinanzierungsgesetz vom Bundesrat verabschiedet

Freibetrag steigt nun doch nur auf 2.000 Euro

Am 24.11.2023 hat der Bundesrat das Zukunftsfinanzierungsgesetz verabschiedet. Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich einige wesentliche Änderungen der steuerlichen Regelungen ergeben: Ursprünglich stand eine Erhöhung des Freibetrags für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmter Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 39 EStG) auf 5.000 Euro im Raum. Am Ende wurden es nun doch nur 2.000 Euro - eine im internationalen Vergleich immer noch eher bescheidene Summe. Doch immerhin wird der Freibetrag nicht – wie ursprünglich geplant – an die Bedingung geknüpft, dass der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Auch von der diskutierten dreijährigen Haltefrist wurde schließlich wieder Abstand genommen.   

Vinkulierte Aktien

Außerdem gilt – entsprechend der Bundesratsempfehlung – ein Vorteil im Sinne des § 19a Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Bei vinkulierten Anteilen bedarf die Veräußerung der Anteile der Zustimmung des Unternehmens.

Diese Änderung ist im Vergleich zur vorangehenden Fassung des Gesetzes unseres Erachtens etwas unglücklich. Denn die Beschränkung des Hinweises auf Anteile von KMU lässt den Umkehrschluss zu, dass bei vinkulierten Anteilen anderer Unternehmen eben kein Zufluss stattfindet. Daraus kann insbesondere der Schluss gezogen werden, dass in diesem Fall der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG nicht greift und dass der Mitarbeiter keine Kapitaleinkünfte (Dividenden) erzielt. Eine Klarstellung für Anteile an allen Unternehmen zum Zufluss des geldwerten Vorteils bei vinkulierten Aktien wäre dagegen wünschenswert gewesen.

Nachgelagerte Besteuerung

Der nach § 19a EStG im Jahr der Übertragung der Anteile nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt künftig spätestens dann der Besteuerung nach § 19 EStG und dem Lohnsteuerabzug, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung fünfzehn (bisher zwölf, im Regierungsentwurf noch 20) Jahre vergangen sind. Dies setzt voraus, dass es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung um ein Kleinstunternehmen bzw. ein KMU handelt.

Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vergünstigung auf bestimmte Konstellationen im Konzern ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens leider wieder entfallen. Es bleibt zu hoffen, dass diese sogenannte Konzernklausel bei künftigen Gesetzesänderungen doch noch eingefügt wird.

Handlungsempfehlung

Von den Neuerungen möglicherweise betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den (potenziellen) Auswirkungen der Gesetzesänderungen befassen und die weitere Entwicklung verfolgen. Insbesondere Start-ups sollten mögliche alternative Setups zum klassischen Virtual Stock Option Plan in Betracht ziehen, um künftige Wertsteigerungen als Kapitaleinkünfte besteuern zu können.

Arbeitgeber, deren Beschäftigte unter die Regelungen des § 19a EStG fallen, sollten bereits im Vorfeld Vorkehrungen treffen, damit sie die später abzuführende Lohnsteuer „auf Rechnung“ des Mitarbeiters entrichten können. Insbesondere Pooling-Vehikel, die einen echten Einbehalt bzw. Abzug ermöglichen, dürften hier ein geeignetes Instrument sein. Mit ihrer Hilfe sind eine Haftungsinanspruchnahme für die Lohnsteuer und damit zusätzliche Kosten in der Regel vermeidbar.