Vinkulierte Aktien
Außerdem gilt – entsprechend der Bundesratsempfehlung – ein Vorteil im Sinne des § 19a Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Bei vinkulierten Anteilen bedarf die Veräußerung der Anteile der Zustimmung des Unternehmens.
Diese Änderung ist im Vergleich zur vorangehenden Fassung des Gesetzes unseres Erachtens etwas unglücklich. Denn die Beschränkung des Hinweises auf Anteile von KMU lässt den Umkehrschluss zu, dass bei vinkulierten Anteilen anderer Unternehmen eben kein Zufluss stattfindet. Daraus kann insbesondere der Schluss gezogen werden, dass in diesem Fall der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG nicht greift und dass der Mitarbeiter keine Kapitaleinkünfte (Dividenden) erzielt. Eine Klarstellung für Anteile an allen Unternehmen zum Zufluss des geldwerten Vorteils bei vinkulierten Aktien wäre dagegen wünschenswert gewesen.
Nachgelagerte Besteuerung
Der nach § 19a EStG im Jahr der Übertragung der Anteile nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt künftig spätestens dann der Besteuerung nach § 19 EStG und dem Lohnsteuerabzug, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung fünfzehn (bisher zwölf, im Regierungsentwurf noch 20) Jahre vergangen sind. Dies setzt voraus, dass es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung um ein Kleinstunternehmen bzw. ein KMU handelt.
Die im Regierungsentwurf noch vorgesehene zusätzliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vergünstigung auf bestimmte Konstellationen im Konzern ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens leider wieder entfallen. Es bleibt zu hoffen, dass diese sogenannte Konzernklausel bei künftigen Gesetzesänderungen doch noch eingefügt wird.