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Am 10.06.2022 hat der Bundesrat das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es soll mit gezielten steuerlichen Erleichterungen die Folgen der fortdauernden Corona-Pandemie weiterhin mildern. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Neuerungen:
Corona-Bonus
Zahlungen, die der Arbeitgeber als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an Beschäftigte bestimmter medizinischer Einrichtungen (unter anderem Krankenhäuser und bestimmte ambulante Pflegedienste) leistet, bleiben bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei, § 3 Nr. 11b EStG. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Bonus in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Homeoffice-Pauschale
Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden im Veranlagungszeitraum 2022 weiterhin gelten. Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.06.2022 verlängert.
Abgabefrist für Steuererklärungen
Die Abgabefristen für steuerlich beratene Steuerpflichtige und den Beginn des Zinslaufs schiebt das Gesetz wie folgt hinaus:
Veranlagungszeitraum
Abgabefrist
Beginn Verzinsung
2020
31.08.2022
01.10.2022
2021
31.08.2023
01.10.2023
2022
31.07.2024
01.09.2024
2023
31.05.2025
01.07.2025
2024
30.04.2026
01.06.2026
Auch für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige wurden die Abgabefristen verlängert:
Veranlagungszeitraum
Abgabefrist
2020
31.10.2021
2021
31.10.2022
2022
30.09.2023
2023
31.08.2024
Vorauszahlungen
Grundsätzlich können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats angepasst werden. Das Fristende wird nun für mehrere Veranlagungszeiträume wie folgt hinausgeschoben: