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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Am 10.06.2022 hat der Bundesrat das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Es soll mit gezielten steuerlichen Erleichterungen die Folgen der fortdauernden Corona-Pandemie weiterhin mildern. Hervorzuheben sind insbesondere die folgenden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Neuerungen:

Corona-Bonus

Zahlungen, die der Arbeitgeber als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise an Beschäftigte bestimmter medizinischer Einrichtungen (unter anderem Krankenhäuser und bestimmte ambulante Pflegedienste) leistet, bleiben bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei, § 3 Nr. 11b EStG. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Bonus in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Homeoffice-Pauschale

Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden im Veranlagungszeitraum 2022 weiterhin gelten. Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 30.06.2022 verlängert.

Abgabefrist für Steuererklärungen

Die Abgabefristen für steuerlich beratene Steuerpflichtige und den Beginn des Zinslaufs schiebt das Gesetz wie folgt hinaus:

Veranlagungszeitraum

Abgabefrist

Beginn Verzinsung

2020

31.08.2022

01.10.2022

2021

31.08.2023

01.10.2023

2022

31.07.2024

01.09.2024

2023

31.05.2025

01.07.2025

2024

30.04.2026

01.06.2026

Auch für nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige wurden die Abgabefristen verlängert:

Veranlagungszeitraum

Abgabefrist

2020

31.10.2021

2021

31.10.2022

2022

30.09.2023

2023

31.08.2024

Vorauszahlungen

Grundsätzlich können die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats angepasst werden. Das Fristende wird nun für mehrere Veranlagungszeiträume wie folgt hinausgeschoben:

  • 2020: 30.09.2022
  • 2021: 30.09.2023
  • 2022: 31.08.2024
  • 2023: 30.06.2025
  • 2024: 31.05.2026