Abmeldung aus Arbeitsvermittlung
Die Tochter des Klägers hatte ihr Ausbildungsverhältnis wegen einer problematischen Schwangerschaft gekündigt und sich als Arbeit suchend gemeldet. Ende Dezember 2016 meldete sie die Agentur für Arbeit aus der Arbeitsvermittlung ab, weil sie ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen war, teilte dies der Tochter jedoch nicht mit. Von Januar bis Juni 2017 befand sich die Tochter mehrfach in stationärer Behandlung.
Familienkasse fordert Kindergeld zurück
Im Januar 2020 erfuhr die beklagte Familienkasse vom Abbruch des Ausbildungsverhältnisses. Sie forderte daraufhin das für die Zeit von Januar 2017 bis April 2019 gezahlte Kindergeld vom Kläger zurück, weil seine Tochter ihre Ausbildung abgebrochen habe und nicht mehr als Arbeit suchendes Kind geführt worden sei.
Arbeitsagentur durfte Vermittlung nicht einstellen
Das Finanzgericht gab der Klage für die Monate Januar bis Juni 2017 statt. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung sei der Tochter des Klägers nicht bekannt gegeben worden. Bei Arbeitsuchenden, die keine Leistungen bezögen, dürfe die Arbeitsagentur die Vermittlung erst dann einstellen, wenn eine – etwa in einem förmlichen Bescheid – auferlegte Pflicht ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sei. Im Streitfall sei die Tochter des Klägers lediglich ihrer allgemeinen Meldepflicht nicht nachgekommen.
Kein Kindergeld ab Juli 2017
Im Juni 2017 hatte die Tochter ihr 21. Lebensjahr vollendet. Sie konnte ab Juli 2017 daher nicht mehr als Arbeit suchendes Kind berücksichtigt werden. Der Kläger hatte auch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass sie sich nach der Geburt ihres Sohnes um einen Arbeitsplatz bemüht hatte bzw. dass sie aufgrund ihrer Erkrankung gehindert war, eine Ausbildung aufzunehmen. Das Kindergeld für die Monate Juli 2017 bis April 2019 war daher zurückzuzahlen.