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FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2022, Aktenzeichen 7 K 120/21
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen bezweifelt, dass die Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und dem Prinzip der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist.Die steuerlichen Vorteile für Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, seien nicht (mehr) gerechtfertigt. Das FG hat daher die Frage, ob die Abgeltungsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist, mit Beschluss vom 18.03.2022 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ein Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.