VAE führen Arbeitslosenversicherung ein

Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben für ihre Staatsbürgerinnen und ­bürger wie auch für in den VAE ansässige Personen zum 01.01.2023 eine Arbeitslosenversicherung eingeführt. Bis zum 30.06.2023 müssen grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den VAE ihre Tätigkeit ausüben, gegen Arbeitslosigkeit versichert sein. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet und können die Erteilung einer neuen Arbeitsgenehmigung gefährden.

Wer fällt unter die Versicherungspflicht?

Wer seine Tätigkeit nach dem 01.01.2023 aufgenommen hat bzw. aufnimmt, muss innerhalb von vier Monaten ab Einreise unter einer Arbeitsgenehmigung oder einem geänderten Visum eine Versicherung abschließen.

Von der Versicherungspflicht befreit sind unter anderem berufstätige Rentner, befristet tätige Arbeitnehmer und Selbstständige. Außerdem fallen Arbeitnehmer in den „free zones“ grundsätzlich nicht unter die Neuregelung. In die VAE entsandte Personen, die nicht in einer der wenigen „free zones“ tätig sind, werden regelmäßig von der Versicherungspflicht erfasst.

Beiträge

Der monatliche Beitrag beläuft sich bei einem Basisgehalt von bis zu 16.000 Dirham (Kategorie A) auf 5 Dirham, ansonsten (Kategorie B) auf 10 Dirham, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Er ist von den Beschäftigten zu entrichten.

Voraussetzungen und Höhe der Leistungen

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält nur, wer sich legal in den VAE aufhält, für zwölf aufeinanderfolgende Monate Beiträge entrichtet hat und innerhalb von 30 Tagen ab dem Ende der Beschäftigung seinen Anspruch geltend macht. Insbesondere Personen, die selbst gekündigt haben, steht kein Anspruch auf Leistungen zu.

Gezahlt werden höchstens für drei Monate 60 Prozent des Betrags, auf den Beiträge entrichtet wurden, jedoch höchstens 10.000 Dirham (Kategorie A) bzw. 20.000 Dirham (Kategorie B).

Strafzahlungen

Wer versäumt, eine Arbeitslosenversicherung abzuschließen, wird mit einer Geldstrafe von 400 Dirham belegt. Wird der Beitrag für mehr als drei Monate nicht entrichtet, fallen 200 Dirham Geldstrafe an. 100 Dirham entsprechen etwa 25 Euro.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber sollten ihre potenziell betroffenen Beschäftigten zeitnah informieren, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und potenzielle Probleme mit der Arbeitserlaubnis zu vermeiden. Deutsche Arbeitgeber sollten auch klären, ob sie die Kosten für die Beiträge übernehmen.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam